Fordert das Finanzamt einen Unternehmer zu Nachzahlungen auf, empfiehlt es sich bei Zahlungsschwierigkeiten Kontakt mit dem Sachbearbeiter aufzunehmen. Gemäß eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums sind die Behörden aktuell angehalten, großzügig zu sein. Was das konkret bedeutet.

Die Corona-Pandemie führt in vielen Handwerksbetrieben zum Ausfall von Personal, das sich entweder mit dem Corona-Virus infiziert hat oder das sich wegen Kontakt zu einer positiv getesteten Person in Quarantäne befindet. Das führt zu Umsatzeinbrüchen, die schnell finanzielle Schwierigkeiten nach sich ziehen können. Das Finanzamt hat deshalb seine Steuererleichterungen erneut verlängert.
Zinslose Stundung bis mindestens 30. Juni 2022
Gerade in Pandemiezeiten ist es für viele Handwerksbetriebe schwierig, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nachzukommen. Bekommt ein Unternehmer jedoch einen Steuerbescheid mit einer Steuernachforderung, sollte besser nicht auf die erste Mahnung gewartet werden. Unternehmer mit Zahlungsschwierigkeiten sollten direkt nach Erhalt des Steuerbescheids Kontakt mit dem Sachbearbeiter im Finanzamt suchen.
Hintergrund: In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist geregelt, dass die Finanzämter großzügig sein sollen. Das bedeutet zwar nicht, dass auf die Zahlung der Steuern verzichtet wird. Es gibt jedoch einen großzügigen Zahlungsaufschub – und zwar zinslos (BMF, Schreiben v. 31.1.2022, Az. IV A 3 – S 0336/20/10001:047; Tz. 1).
Die zinslose Stundung gibt es für bis zum 31. März 2022 fällige Steuern bis längstens 30. Juni 2022. Wer mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung für seine Steuerschulden vereinbart, wird belohnt. Der zinslose Zahlungsaufschub soll dann bis zum 30. September 2022 gelten.
Praxis-Tipp: Mit der zinslosen Stundung klappt es aber nur, wenn dem Finanzamt plausible Nachweise dafür vorgelegt oder genannt werden, dass man von der Corona-Pandemie unmittelbar wirtschaftlich negativ betroffen ist.
Antrag sollte schriftlich gestellt werden
Der Antrag auf zinslose Stundung für Steuerschulden sollte unbedingt schriftlich per Post oder Fax gestellt werden. Denn bei einem telefonischen Antrag kann es passieren, dass der Sachbearbeiter aufgrund der zahlreichen Anträge die zinslose Stundung vergisst. Dann kommt es zu einer Mahnung und zu Festsetzung von Säumniszuschlägen. Um diesen Ärger zu vermeiden, empfiehlt sich der schriftliche Antrag auf zinslose Stundung.
Wie sieht ein Antrag auf zinslose Stundung aus?
Der Antrag auf zinslose Stundung für Steuerschulden ist formlos. Dafür gibt es kein amtliches Formular, das verwendet werden muss. Der Stundungsantrag muss nur klare Angaben dazu enthalten, für welche rückständigen Steuern er gilt und warum Sie wirtschaftlich negativ von der Corona-Pandemie betroffen sind.
Muster für einen Stundungsantrag
Max Mustermann Musterstadt, …………2022 Anschrift ….. An das Finanzamt Musterstadt Anschrift des Finanzamtes …………. Steuernummer: Antrag auf zinslose Stundung Sehr geehrte Damen und Herren, die mit dem Steuerbescheid vom …… zu …………. (Einkommensteuer/Umsatzsteuer/Körperschaftsteuer) festgesetzte Steuernachforderung kann ich aufgrund der aktuellen Situation leider nicht bezahlen. Ich bitte deshalb um eine zinslose Stundung der Steuernachzahlungen bis zum 31. März 2022 (siehe auch BMF, Schreiben v. 31.1.2022, Az. IV A 3 – S 0336/20/10001:047; Tz. 1). Die finanziellen Engpässe resultieren vor allem aus der Corona-Krise: Folgende Gründe führten dazu, dass ich wirtschaftlich negativ durch die Corona-Krise betroffen bin …………. ………… (z.B. Umsatzausfälle, Zahlungsschwierigkeiten Kunden, Tod oder Insolvenz eines Kunden, eigene Covid-Erkrankung, Gewinnausfälle, ….). Ich bitte um eine kurze schriftliche Stellungnahme, sollten Sie noch Fragen haben und um zeitnahe Genehmigung der zinslosen Stundung. Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Max Mustermann Unterschrift |
Weitere Steuererleichterungen
In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. Januar 2021 finden sich noch folgende weiteren Steuererleichterungen:
- Stopp von Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende Juni 2022 (bei Ratenzahlung bis Ende September 2022).
- Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen 2022, ohne dass aufwändige Kalkulationen vorgelegt werden müssen.
- Nachträgliche Herabsetzung von Vorauszahlungen aus dem Jahr 2021. Auch hier soll das Finanzamt großzügig reagieren.