Betreiben Sie eine Metzgerei, eine Bäckerei oder eine Konditorei, unterstellt das Finanzamt, dass Sie einen Teil der Lebensmittel für sich selbst und für Ihre Familie verwenden. Daher müssen Sie Pauschbeträge für diese Privatentnahmen versteuern.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt unabhängig von Ihren Ess- oder Trinkgewohnheiten jedes Jahr fixe Beträge fest, die Sie Ihrem Gewinn für die Entnahmen von Lebensmitteln hinzurechnen und der Umsatzsteuer unterwerfen müssen.
Aktuelle Werte für 2012 veröffentlicht
Das BMF hat nun die Werte für 2012 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 24.1.2012, Az. IV A 4 – S 1547/0 :001). Danach gilt Folgendes:- Die zu versteuernden Pauschbeträge für Entnahme von Lebensmitteln basieren auf Erfahrungswerten. Sie müssen also keine Aufzeichnungen führen.
- Die Pauschbeträge dienen der Vereinfachung. Abschläge wegen bestimmter Ess- und Trinkgewohnheiten sind damit ausgeschlossen.
- Die Pauschbeträge sind Jahreswerte. Für Kinder bis zum 2. Lebensjahr muss keine Zurechnung erfolgen. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Ihres Kindes sind die Pauschbeträge mit der Hälfte der Pauschbeträge zu versteuern.
- Tabakwaren sind in diesen Pauschbeträgen nicht enthalten. Verkaufen Sie auch Tabak, müssen Sie Entnahmen extra versteuern.
