Die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC ist gescheitert. Die höchsten deutschen Richter sehen in der Abgabe keine Verletzung des Rechts auf Informationsfreiheit.
Im Oktober 2010 hatte das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz eine Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC abgelehnt mit der Begründung, dass der Kläger nicht in seinen Grundrechten verletzt werde (BVerwG 6 C 12.09). Eine gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht jetzt nicht an.
Damit ist klar: Die Rundfunkgebühr für internetfähige Computer ist rechtens. Auch die höchsten deutschen Richter waren der Meinung, dass der Beschwerdeführer, in diesem Fall ein Rechtsanwalt, nicht in seinem Recht auf Informationsfreiheit eingeschränkt wird. Er werde durch die Gebühr zwar in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Höhe der Gebühr nicht unverhältnismäßig
In der Begründung (1 BvR 199/11) heißt es, die Gebühr sei an den Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft, der dadurch begründet ist, dass ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird. Die Rundfunkgebührenpflicht sei wiederum nicht unverhältnismäßig, da sie der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene.
Die Gebühr sei darüber hinaus auch nicht unangemessen. Durch die verhältnismäßig niedrige Grundgebühr werde der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren. Dies stelle nur eine geringe Beeinträchtigung der Informationsfreiheit dar, der die weit gewichtigere Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüberstehe. dhz
