Obwohl bereits der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof in ihren Urteilen grünes Licht für die rückwirkende Rechnungsberichtigung gegeben haben, ist diese Thematik steuerlich längt noch nicht in trockenen Tüchern. Ein Urteil des Finanzgerichts Münster zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung wirft nämlich nun neue Fragen auf.
Hintergrund zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung
Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfungen fest, dass eine Rechnung nicht korrekt ist, steht dem Unternehmer aus dieser Rechnung kein Vorsteuerabzug vor. Kann er jedoch noch im Rahmen der der laufenden Prüfung oder spätestens im Finanzgerichtsverfahren berichtigte Rechnungen vorlegen, soll dem Unternehmer der Vorsteuerabzug von Anfang an zustehen. Das ist zumindest die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs. Der Vorteil an dieser Rechtsauffassung: Der Unternehmer bleibt nicht auf Nachzahlungszinsen sitzen, die das Finanzamt festsetzt.
Finanzgericht Münster stellt EuGH- und BFH-Rechtsprechung in Frage
In einem Urteil des Finanzgerichts Münster kürzte das Finanzamt für Eingangsrechnungen, in denen die Bezeichnung des Leistungsempfängers fehlte und für Gutschriften, in denen die Steuernummer des Gutschriftsempfängers fehlte, den Vorsteuerabzug. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung lehnte das Finanzamt ab, weil die fehlerhaften Rechnungen/Gutschriften nicht berichtigt werden können. Bei den Berichtigungen handelt es sich um die erste Rechnung/Gutschrift, aus der dem Unternehmer erstmals ein Vorsteuerabzug zusteht. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Rechtsauffassung des Finanzamts (FG Münster, Urteil v. 1.12.2016, Az. 5 K 1275/14 U).
Steuertipp: Ob das Finanzgericht mit seiner Auffassung richtig liegt oder ob eine generelle rückwirkende Rechnungsberichtigung laut der EuGH- und BFH-Rechtsprechung erlaubt ist, muss nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren klären. Bis diese Frage wieder geklärt ist, sollten betroffene Unternehmen gegen die Kürzung des Vorsteuerabzugs sowie gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens beantragen. Dann heißt es erneut abwarten.
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