Steuertipp Rückwirkende Rechnungsberichtigung: 2. Punktsieg für Unternehmer

Bei Betriebs- und Umsatzsteuerprüfungen des Finanzamts sind die Prüfer meist streng, wenn sie auf fehlerhafte Eingangsrechnungen stoßen. In aller Regel wird die Vorsteuererstattung vom Finanzamt zurückgefordert. Unternehmer können die fehlerhafte Rechnung durch eine formell richtige Rechnung ersetzen und bekommen die Vorsteuererstattung so doch noch. Doch auf den Nachzahlungszinsen bleiben sie sitzen. Dieses Zinsrisiko kann nun verhindert werden.

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Nachdem bereits der Europäische Gerichtshof klargestellt hat, dass die deutsche Finanzverwaltung gegen EU-Rechts verstößt, wenn es keine „rückwirkende Rechnungsberichtigung“ zulässt (EuGH, Urteil v. 15.9.2016, Rs. C-518/14), hat nun auch der Bundesfinanzhof nachgezogen und sich für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ausgesprochen (BFH, Urteil v. 20.10.2016, Az. V R 26/15; veröffentlicht am 21.12.2016). Der Vorteil daran: Es fallen keine lästigen Nachzahlungszinsen von immerhin 6 Prozent pro Jahr an.

Beispiel:

Das Finanzamt stößt bei einer Umsatzsteuerprüfung im Jahr 2012 auf Rechnungen in Höhe von 50.000 Euro zzgl. 9.500 Euro, bei denen die Umsatzsteuernummer des Rechnungsausstellers fehlt. Noch während der laufenden Umsatzsteuerprüfung können Sie im Januar 2017 berichtigte Rechnungen – jetzt mit Umsatzsteuernummer des Rechnungsausstellers – vorlegen.

  So rechnen die Finanzämter So rechnen der EuGH und der BFH
Vorsteuerrückzahlung für 2010 9.500 Euro 0 Euro
Nachzahlungszinsen für 2010 1.567,50 Euro 0 Euro
Vorsteuererstattung 2017 -9.500 Euro 0 Euro
Steuerliche und finanzielle Folge Zinszahlung 1.567,50 Euro 0 Euro

Steuertipp

Gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen müssen Sie mit Hinweis auf die Urteile des EuGH und des BFH derzeit noch Einspruch einlegen. Denn noch verweigert das Bundesfinanzministerium die Anerkennung der rückwirkenden Rechnungsberichtigung. Im Jahr 2017 muss das Bundesfinanzministerium jedoch nachziehen, die neue – unternehmerfreundliche – Rechtsprechung anerkennen und verraten, wie vorzugehen ist. Mit anderen Worten: Sie werden im Einspruchsverfahren zu 100 Prozent Recht bekommen und die gezahlten Nachzahlungszinsen wieder erstattet bekommen.

 

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