Steuertipp Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen: Vorsicht Steuerrisiko

Sind Sie beherrschender Gesellschafter einer GmbH (= Beteiligung zu mehr als 50 Prozent), dürfen Sie für Pensionsverpflichtungen in der GmbH eine gewinnmindernde Rückstellung bilanzieren. Doch damit das Finanzamt die Zuführungen in die Pensionsrückstellung steuerlich anerkennt, muss eine wichtige Voraussetzung beachtet werden. Die Rede ist vom Pensionsalter.

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Bei Neuzusagen an beherrschende Gesellschafter einer GmbH nach dem 9. Dezember 2016 ist darauf zu achten, dass eine Altersgrenze von weniger als 67 Jahren „steuerlich unangemessen“ ist.

Die Folge: Das Finanzamt wird die Zuführungen zur Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung einstufen.

Das bedeutet: In Höhe der Zuführungen zur Rückstellung (= Gewinnminderung) erhöht das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Damit hat sich die Zuführung nicht mehr steuersparend ausgewirkt. Der Gesellschafter muss in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern.

Wann die Altersgrenze bei 65 Jahren liegt

Bei zum 9. Dezember 2016 bereits bestehenden Zusagen beanstanden die Beamten eine vertragliche Altersgrenze von mindestens 65 Jahren nicht.

Bei bestehenden alten und neuen Pensionsverpflichtungen, sollten Sie bei den Jahresabschlussarbeiten 2016 als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer das Gespräch mit Ihrem Steuerberater suchen und abklären, ob alle steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Steuertipp: Wurden die Altersgrenzen nicht eingehalten, können Sie versuchen, mit plausiblen Argumenten die Fremdüblichkeit eines niedrigeren Pensionsalters nachweisen (BMF, Schreiben v. 9.12.2016, Az. IV C 6 – S 2176/07/10004:003). dhz

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