§ 13b UStG wird häufig falsch angewendet – dabei kann das für Handwerksbetriebe teuer werden. Wann das Reverse-Charge-Verfahren greift, welche Rolle die Bescheinigung USt 1 TG spielt und wie die Buchung in der Praxis korrekt abläuft.

§ 13b UStG, das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, gehört zu den Vorschriften im Umsatzsteuergesetz, die oftmals falsch angewendet werden. Fehler bei der Anwendung können teuer werden. Gerade für Handwerksbetriebe ist § 13b UStG kein Randthema, sondern zentraler Bestandteil der Rechnungsstellung. In diesem Beitrag erläutern wir verständlich und praxisnah, wie die Systematik funktioniert, worauf Handwerksbetriebe besonders achten müssen und welche konkreten Auswirkungen sich für die Buchhaltung ergeben.
Grundprinzip der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG
Der gängige Ablauf in der Umsatzsteuer ist folgender: Das leistende Unternehmen erstellt eine Rechnung, auf der Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Der Leistungsempfänger, also der Auftraggeber, zahlt den Bruttobetrag an das leistende Unternehmen, und dieses führt dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
§ 13b UStG kehrt diese Systematik in bestimmten Fällen um. Bei Leistungen, die unter diese umsatzsteuerliche Vorschrift fallen, erstellt der leistende Betrieb eine Nettorechnung. Der Rechnungsempfänger wiederum muss die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag selbst berechnen und direkt an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug kann sich der Rechnungsempfänger (wie üblich bei Vorsteuerabzugsberechtigung) die Vorsteuer wieder erstatten lassen.
Für den vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger ist es finanziell ein Nullsummenspiel, das aber trotzdem korrekt in der Umsatzsteuervoranmeldung erfasst werden muss. An das leistende Unternehmen zahlt der Rechnungsempfänger nur den Nettobetrag. Er teilt seine Zahlung folglich auf: Den Nettobetrag überweist er an das ausführende Unternehmen, die Umsatzsteuer zahlt er an das Finanzamt. Mit dieser Regelung verhindert die Finanzverwaltung, dass ein Unternehmen, das eine Bauleistung erbringt, die Umsatzsteuer vereinnahmt, aber nicht an das Finanzamt abführt.
Die Regelung des § 13b UStG ist in der unternehmerischen Praxis oftmals auch unter den Bezeichnungen Reverse-Charge-Verfahren, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder Steuerumkehr bekannt.
Reverse-Charge: Wann wird § 13b UStG angewendet?
§ 13b UStG regelt genau, wann Betriebe dieses Verfahren der Nettorechnung anwenden müssen. Neben bestimmten Leistungen mit Auslandsbezug greift das Verfahren zum Beispiel auch dann, wenn Bauleistungen vorliegen, bei denen der Auftraggeber ein Unternehmer ist, der auch selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt beziehungsweise erbracht hat. Als nachhaltig sieht die Finanzverwaltung an, wenn der Anteil der Bauleistungen mehr als zehn Prozent des Gesamtumsatzes ausmacht.
Da dies in der Praxis für den Auftragnehmer nicht nachprüfbar ist, gibt es eine Bestätigung, die die Anwendung der Reverse-Charge-Regelung bescheinigt. Diese trägt den Titel Bescheinigung USt 1 TG (Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen). Dieses Schreiben wird vom Finanzamt ausgestellt und ist in der Regel auf drei Jahre befristet.
In der Praxis bedeutet das: Wenn einem Betrieb die Bescheinigung von einem Auftraggeber vorgelegt wird, muss er eine Nettorechnung nach § 13b UStG erstellen. Hierbei ist es besonders wichtig, dass diese Bestätigung bereits vor Rechnungsstellung angefordert und deren Gültigkeit geprüft wird und dass Betriebe die Prüfung auch dokumentieren.
§ 13b UStG greift nur bei Leistungen an Unternehmen, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. Auf Rechnungen an Privatpersonen findet § 13b UStG keine Anwendung.
Was gilt als Bauleistung im Sinne von § 13b UstG?
Als Bauleistungen gelten Werklieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen und der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen – mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Bauleistungen gelten typische Handwerkerleistungen wie zum Beispiel
- Einbau von Fenstern und Türen
- Dacherrichtung
- Elektroinstallation
- Heizungseinbau
- Anbringung von Bodenbelägen
Betriebe müssen unbedingt beachten, dass reine Baumateriallieferungen, das Aufstellen von Messeständen, das Anlegen und die Pflege von Bepflanzungen sowie die Entsorgung von Baumaterialien nicht als Bauleistungen im Sinne von § 13b UStG gelten. Ebenso nicht als Bauleistungen angesehen werden beispielsweise die planerischen Arbeiten von Innenarchitekten, Statikern, Architekten und Vermessungsingenieuren. Eine Liste mit Beispielen, was als Bauleistungen nach § 13b UStG gilt, finden Unternehmen in Abschnitt 13b.2 im Umsatzsteueranwendungserlass.
Rechnungsstellung § 13b UStG
Ist § 13b UStG für Bauleistungen anzuwenden, müssen Betriebe Nettorechnungen erstellen. Das heißt, in der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Unternehmen müssen aber einen deutlichen Hinweis anbringen, dass das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt. Dies kann über den gut sichtbaren Rechnungszusatz: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)" erfolgen.
Hinweis: Das Reverse-Charge-Verfahren ist für bestimmte Bauleistungen, wie Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken bzw. deren Teilen nur anzuwenden, wenn das Nettoentgelt der Bauleistung einen Betrag von 500 Euro überschreitet.
Beispiel zum Reverse-Charge-Verfahren: Buchung von Bauleistungen
Unternehmen S ist ein Sanitärbetrieb. Es erbringt eine Bauleistung an einen anderen Bauunternehmer B. Eine Bescheinigung nach USt 1 TG liegt vor. Der Nettorechnungsbetrag des Sanitärbetriebs S umfasst 20.000 Euro. Unternehmen S stellt entsprechend eine Nettorechnung über 20.000 Euro aus, ohne den Ausweis von Umsatzsteuer. Die Rechnung enthält aber den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)".
Buchung Unternehmen S
| 1. | 11000 Debitor B - 20.000 Euro | an | 4337 Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet - 20.000 Euro |
Buchung Unternehmen B
| 2. | 5920 Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 Prozent Vorsteuer und 19 Prozent Umsatzsteuer - 20.000 Euro | an | 71000 Kreditor S - 20.000 Euro |
Darstellung Unternehmen S
| Debitor B | Soll | Haben |
| 20.000 Euro |
| 4337 Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet | Soll | Haben |
| 1. | 20.000 Euro |
Darstellung Unternehmen B
| 5920 Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 Prozent Vorsteuer und 19 Prozent Umsatzsteuer | Soll | Haben |
| 20.000 Euro |
| 71000 Kreditor S | Soll | Haben |
| 2. | 20.000 Euro |
Wenn die Konten in der Buchhaltungssoftware richtig geschlüsselt sind, löst das Konto 4337 "Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet" keine Umsatzsteuerbuchung in der Umsatzsteuervoranmeldung aus.
Das Konto 5920 "Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 Prozent Vorsteuer und 19 Prozent Umsatzsteuer" wiederum führt zur automatischen Ermittlung von 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag und einem entsprechenden Vorsteuerabzug in gleicher Höhe.