Wenn ein Handwerksunternehmer Restposten und Ladenhüter online verkauft, gelten für ihn andere Steuerregeln als für Privatpersonen. Betriebseinnahmen sind zu versteuern. Gebührenrechnungen der Verkaufsplattformen können allerdings unter Umständen steuermindernd wirken.
Ein Handwerker stellt folgende Frage: "Ich habe vor einiger Zeit mein Lager nach Ladenhütern und nach Ersatzteilen durchstöbert, die seit Jahrzehnten nicht verkauft werden. Diese habe ich nun über eBay versteigert. Muss ich die Erlöse als Betriebseinnahme versteuern? Noch etwas Komisches: Ich habe von eBay eine Gebührenrechnung über 200 Euro ohne Umsatzsteuerausweis erhalten? Wie gehe ich damit um?"
Steuerfälle aus der Praxis
Antwort zu Frage 1: Ja, die Versteigerungserlöse für die Versteigerung betrieblicher Waren und Gegenstände sind als Betriebseinnahmen zu versteuern. Denn der Kauf der Waren und Ersatzteile ist ja betrieblich veranlasst gewesen. Versteigern Sie auch privat über eBay, sollten Sie dafür ein extra Mitgliedskonto eröffnen, um nicht in Nachweisschwierigkeiten zu kommen, welche Versteigerungserlöse nun zu versteuern sind und welche nicht.
Antwort auf Frage 2: Die Gebührenrechnung von eBay ohne ausgewiesene Umsatzsteuer bedeutet, dass Sie als Unternehmer die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG in Höhe von 38 Euro schulden. Sind Sie jedoch zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie in gleicher Höhe Vorsteuer gegenrechnen, also 38 Euro. § 13b UStG greift hier, weil die eBay-Leistungen von Luxemburg aus erbracht werden (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens).
Leser-Service: Haben Sie auch Fragen zu steuerlichen Problemen oder Planungen, schildern Sie uns diese. Wir werden Ihnen und allen anderen Lesern eine Lösung an die Hand geben. Und keine Angst: Wir behandeln die Anfragen wie bei unserem eBay-Händler anonymisiert. Einfach eine Mail an kommtare@deutsche-handwerks-zeitung.de . dhz
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