Steuertipp Restaurantschecks für Mitarbeiter: Das gilt steuerlich

Haben Sie in Ihrem Handwerksbetrieb keine Kantine, können Sie Ihren Mitarbeitern dennoch das Mittagessen versüßen. Die Rede ist von der Gewährung von Restaurantschecks oder Menüschecks, die Ihre Mitarbeiter in umliegenden Restaurants oder Kantinen für ein Mittagessen einlösen können. Doch wie der solche Zuwendungen steuerlich behandelt?

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Steuerlich gilt bei Ausgabe von Restaurant- oder Menüschecks an Mitarbeiter Folgendes:

  • Ist der Wert des Menüschecks um maximal 3,10 Euro höher als der amtliche Sachbezugswert des Mittagessens, sind diese 3,10 Euro steuer- und abgabenfrei (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR).
  • Im Jahr 2018 darf der Menüscheck also einen Wert von 6,33 Euro pro Tag haben (amtlicher Sachbezugswert für ein Mittagessen 3,23 Euro + 3,10 Euro).
  • Steuer- und sozialversicherungspflichtig ist nur der Sachbezugswert von 3,23 Euro.

Folgen, wenn Menüscheck höher als 6,33 Euro ist

Ist der Menüscheck mehr wert als 6,33 Euro pro Tag, ist der geldwerte Vorteil für die Mahlzeit lohnsteuerlich normalerweise nicht nur mit dem amtlichen Sachbezugswert steuer- und abgabenpflichtig, sondern mit dem tatsächlichen Wert des Menüschecks. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme: Beträgt der geldwerte Vorteil pro Monat nicht mehr als 44 Euro, fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Teurere Menüschecks sollten also nicht täglich gewährt werden, damit diese 44-Euro-Freigrenze nicht überschritten wird.

Steuertipp: Ziehen Sie erstmals in Betracht, Ihre Mitarbeiter künftig mit einem Zuschuss zum Mittagessen zu unterstützen, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Steuerberater suchen. Dieser wird dafür sorgen, dass die notwendigen steuerlichen Vorgaben erfüllt sind, damit Sie und Ihre Mitarbeiter steuerlich und sozialversicherungsrechtlich optimal fahren. dhz

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