Fragen und Antworten zur Rente Rente mit 63: Auswirkungen auf Altersteilzeitverträge

Die abschlagsfreie Rente mit 63 ist Teil des Rentenpakets. Doch sie kann auch Auswirkungen auf die Altersteilzeit haben. Dazu gibt es kompakt alle wichtigen Fragen und Antworten.

Die geplante Rente mit 63 hat Auswirkungen auf Altersteilzeitverträge. Ein Altersteilzeitvertrag kann vorzeitig enden, wenn die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren gegeben sind. - © Foto: peterfg/fotolia

Viele Beschäftigte befinden sich derzeit in Altersteilzeit – einem befristeten Arbeitsverhältnis. Altersteilzeitverträge erfreuen sich bei vielen Arbeitnehmern besonderer Beliebtheit. Sie arbeiten weniger Stunden und der Arbeitgeber stockt das reduzierte Entgelt auf. Das Altersteilzeitgesetz regelt die Voraussetzungen dafür. Die von der Großen Koalition geplante abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren kann Auswirkungen aus Altersteilzeitverhältnisse haben.

Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu kompakt zusammengestellt:

Kann ein Arbeitnehmer in der Altersteilzeit kündigen?

Das Altersteilzeitgesetz ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist damit nur möglich, wenn laut § 15 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart worden ist.

Endet ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis automatisch bei Inanspruchnahme der Rente mit 63?

Im Zuge der Neuregelung der Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren ist es möglich, dass das Altersteilzeitverhältnis ohne Kündigung vorzeitig endet. Dazu müssen allerdings die Voraussetzungen einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag gegeben sein. So existieren beispielsweise in Tarifverträgen Regelungen, wonach das Altersteilzeitverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat endet, für den der Beschäftigte eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann.

Was passiert, wenn die Stelle von der Arbeitsagentur gefördert wird und der Arbeitnehmer vorzeitig kündigt?

Grundsätzlich gibt es beim Altersteilzeitverhältnis zwei Modelle. Im Blockmodell arbeiten Beschäftigte in der ersten Arbeitsphase vollzeit, erhalten allerdings ihr reduziertes Altersteilzeit-Entgelt. Die zweite Hälfte, die so genannte Freistellungsphase, werden sie dann von der Arbeit freigestellt und beziehen weiterhin Ihr Altersteilzeit-Gehalt. Im Grunde entspricht das Blockmodell von der Arbeitszeit her eher einer vorzeitigen Verrentung, bzw. einem vorgezogenem Ruhestand . Wird im Blockmodell gekündigt, liegt ein so genannter Störfall vor. Das in der Arbeitsphase aufgebaute Wertguthaben des Arbeitnehmers kann nicht vereinbarungsgemäß verwendet werden. Das Altersteilteilzeitarbeitsverhältnis muss abgewickelt werden. Ganz konkret muss eine beitragsrechtliche Abrechnung und eventuelle Auszahlung der Wertguthaben erfolgen. Es erfolgt jedoch keine Rückabwicklung des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 

Leistungen von der BA können nicht zurückgefordert werden

An der steuer- und beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbeträge ändert sich für die Zeiten vor Eintritt des Störfalls nachträglich nichts mehr. In Förderfällen können Leistungen der Agentur für Arbeit (BA) für Zeiten vor Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell nicht zurückgefordert werden. Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Förderleistungen, also Erstattungen der Aufstockungsbeträge, für zurückliegende Zeiten im Blockmodell weiterhin geltend machen, wenn die Fördervoraussetzungen (insbesondere die Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes) vorliegen. Für Zeiten ab Beendigung der Altersteilzeit ist die Entstehung eines Anspruches auf Förderleistungen hingegen ausgeschlossen.

Das heißt: Wenn Fördervoraussetzungen bestehen und die Stelle wiederbesetzt worden ist erstattet die BA Aufstockungsbeträge beim Blockmodell für die zurückliegenden Zeiten, soweit dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für Aufstockungsleistungen verblieben sind. Für die Zeit nach Beendigung der Altersteilzeit muss der Arbeitgeber keine Aufstockungsbeträge leisten, erhält allerdings auch keine Erstattung.

Wie sieht es beim Teilzeitmodell aus?

Neben dem Blockmodell gibt es bei der Altersteilzeit das Teilzeitmodell . Hier ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum verteilt. Wird ein Altersteilzeitverhältnis im Teilzeitmodell vorzeitig beendet, können Leistungen der BA für die Zeiten vor Beendigung der Altersteilzeit nicht zurückgefordert werden. Der Arbeitgeber behält den Anspruch auf Förderleistungen für diesen Zeitraum. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung besteht kein Anspruch auf Förderleistungen mehr. Auch hier ändert sich nachträglich nichts an der steuerbeitrags- und förderrechtlichen Behandlung des Falls.

Erlischt der Erstattungsanspruch, wenn Beschäftigte die abschlagsfreie Rente mit 63 beziehen können?

Die BA hat vor kurzem bestätigt, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf Förderleistungen trotz nicht erlöschen soll, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug der Rente ab 63 Jahren erfüllt. Über diese Auffassung besteht mit dem Bundesarbeitsministerium Einvernehmen. Darüber hinaus prüft das Bundesarbeitsministerium derzeit, ob eine klarstellende gesetzliche Übergangsregelung geschaffen werden soll, nach der ein Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Förderleistungen führt.

Eine solche Übergangsregelung könnte den Erstattungsanspruch für vor dem 1. Januar 2010 im Vertrauen auf eine nach der damaligen Gesetzeslage uneingeschränkte Förderbarkeit begonnene Altersteilzeit sichern. Eine entsprechende Unterrichtung der Agenturen für Arbeit soll erfolgen, wenn die Rechtsänderung zur abschlagsfreien Rente ab 63 beschlossen wird und die förderrechtlichen Rahmenbedingungen abschließend geklärt sind. cle