Werden im Jahr 2012 Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt, können Sie lohnsteuerfreie Pauschalen für Verpflegung und Übernachtung erstatten. Die Höhe der Pauschalen hängt davon ab, in welchem Land Ihre Mitarbeiter tätig werden. Ab 2012 haben sich die Pauschalen für einige Länder geändert.
Die geänderten Pauschalen, die Sie steuerfrei für Verpflegung und Übernachtung erstatten dürfen, sind im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8.12.2011 (Az. IV C 5 – S 2353/08/10006:002) enthalten, das Sie hier abrufen können.
Bei den Pauschale für Auslandsreisen und Auslandsmontagen gelten folgende Grundsätze:
- Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat.
- Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
- Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend
Tipp: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 und R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 LStR). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend.
