Bundesfinanzhof urteilte über Arbeitsstätte Mehrere Einsatzorte: Was steuerlich gilt

Befinden sich Mitarbeiter, die an verschiedenen Orten eingesetzt werden, aus steuerlicher Sicht auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder sind die Fahrten zum Einsatzort als Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte einzustufen? Eine knifflige Frage, deren Beantwortung enorme steuerliche Konsequenzen hat.

Bernhard Köstler

Arbeitsplatz Baustelle: Hat ein Mitarbeiter keine regelmäßige Arbeitsstätte, befindet er sich das ganze Jahr auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit. - © Jakob Kamender/Fotolia

Einige Urteile des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 haben die Sichtweise zu dieser Thematik auf den Kopf gestellt. Hier die Antworten auf die häufigsten Fragen.

Frage 1: Was sagen die Urteile des Bundesfinanzhofs zur regelmäßigen Arbeitsstätte eigentlich aus?

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen entschieden: Ein Mitarbeiter hat bei mehreren Einsatzorten maximal eine oder gar keine regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, Urteile v. 09.06.2011, Az.: VI R 55/10; VI R 36/10; VI R 58/09).

Frage 2: Welche Folgen haben diese Urteile des Bundesfinanzhofs für den Mitarbeiter und vor allem für den Arbeitgeber?

Hat ein Mitarbeiter keine regelmäßige Arbeitsstätte, befindet er sich das ganze Jahr auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber kann ihm die Kosten für die beruflichen Fahrten mit seinem Privat-Pkw mit 30 Cent für die Hin- und Rückfahrt erstatten, ohne dass dafür Steuern und Sozialabgaben anfallen. Nutzt der Mitarbeiter ein Dienstfahrzeug, müsste für die Fahrten an den Einsatzort kein geldwerter Vorteil mehr versteuert werden. Weiterer Vorteil: Der Arbeitgeber darf steuer- und abgabenfrei Verpflegungspauschalen auszahlen. Beteiligt sich der Arbeitgeber nicht an den entstehenden Fahrt- und Verpflegungskosten, darf der Arbeitnehmer diese Kosten in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehen.

Frage 3: Mein Mitarbeiter ist an mehreren Einsatzorten tätig. Wo ist seine regelmäßige Arbeitsstätte?

Ist der Mitarbeiter einer festen Einrichtung zugeordnet und ist daneben im Außendienst oder in anderen Filialen eingesetzt, hat er an dem Ort eine regelmäßige Arbeitsstätte, an dem er die für sein Berufsbild qualifizierteren Arbeiten erledigt. Erbringt der Mitarbeiter an allen Einsatzorten die identischen Arbeiten, hat er tatsächlich gar keine regelmäßige Arbeitsstätte (Oberfinanzdirektion Rheinland, Verfügung v. 29.03.2012, Az.: S 2338 – 1015 – St 215).

Frage 4: Wie sichere ich mich ab, um bei späteren Lohnsteuerprüfungen keine Probleme in puncto regelmäßiger Arbeitsstätte zu bekommen?

Kommt ein Handwerksbetrieb zu der Erkenntnis, dass sein Arbeitnehmer aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine regelmäßige Arbeitsstätte hat und behandelt die Fahrtkostenzuschüsse und die Auslösen erstmals nach Dienstreisegrundsätzen, sollte er sich absichern. Das funktioniert über eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Finanzamt. Dazu sind dem Finanzamt die Aktivitäten des Mitarbeiters zu schildern. Das Finanzamt wird dann Farbe bekennen müssen, ob tatsächlich keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Der Clou an der Anrufungsauskunft: Diese Auskunft ist gratis.

Frage 5: Ich bin Einzelunternehmer und auch an verschiedenen Einsatzorten tätig. Gilt die neue Recht­sprechung auch für mich persönlich?

Leider nein. Die Finanzverwaltung legt Wert darauf, dass die neue Rechtsprechung nur für Arbeitnehmer gilt. Als Unternehmer können Sie also tatsächlich mehrere regelmäßige Betriebsstätten haben und dürfen so für die Anfahrt von zu Hause nur die Entfernungspauschale mit 30 Cent für die einfache Strecke als Betriebsausgaben abziehen. Ausweg: Unternehmer müssen eigenständig klagen und auf die Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern pochen.