Handlungsanleitung für Betriebsinhaber Neue Erbschaftsteuer: Was jetzt zu tun ist

Zeit zum Handeln: Anfang Juni hat Finanzminister Schäuble den Entwurf zur Reform der Erbschaftsteuer vorgelegt. Die DHZ hat die alte und neue Rechtslage verglichen. Was Betriebsinhaber jetzt tun sollten.

Bernhard Köstler

Betriebsinhaber, die ihren Betrieb bald übergeben wollen, sollten jetzt aktiv werden. - © kwarner/Fotolia.com

Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember 2014 klargestellt, dass die Verschonungsregeln bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer bei Übertragung von Betrieben teilweise verfassungswidrig sind (BVerfG, Urteil v. 17.12.2014, Az. BvL 21/12). Die Karlsruher Richter haben die günstigen, aber verfassungswidrigen Verschonungsregeln nicht rückwirkend gekippt, sondern haben der Bundesregierung die Hausaufgabe gegeben, im Rahmen einer Reform die verfassungswidrigen Regeln spätesten bis 30.Juni 2016 auszutauschen.

Das sollten Handwerker zu den Neuregelungen wissen

Der Gesetzgeber war sehr schnell und veröffentlichte bereits Anfang Juni 2015 den Gesetzesentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer. Damit ist Eile geboten, wenn ein Handwerker seinen Betrieb in naher Zukunft im Rahmen einer Schenkung übertragen möchte. Denn das Gesetz wird aller Voraussicht nach deutlich früher als zum 1.Juli 2016 in Kraft treten. Billiger wird es durch die verschiedenen Änderungen im Vergleich zum derzeitigen Gesetzeslage auf jeden Fall nicht. Im Gegenteil. Die Übertragung eines Betriebs nach der neuen Gesetzeslage dürfte stets zu einer höheren Erbschaft-/ Schenkungssteuerbelastung führen.

Eine gute Nachricht birgt das Reformpapier zur Erbschaft-/ Schenkungssteuer dennoch. Die Neuregelungen geltend erstmals nach dem Tag der Verkündigung dieses Reformgesetzes im Bundesgesetzblatt. Eine rückwirkende steuerliche Schlechterstellung tritt also nicht ein.

Praxis-Tipp: Die geplanten Neuregelungen haben für Handwerker, die ihren Betrieb in naher Zukunft auf die nächste Generation übertragen (schenken) möchten, folgende Signalwirkungen:   Es sollte umgehend ein Steuerberater eingeschaltet werden, damit die Übertragung noch vor Inkrafttreten des Reformgesetzes nach der alten, meist günstigeren Gesetzeslage über die Bühne geht. Das neue Gesetz wird – Stand heute – definitiv deutlich vor dem angepeilten 30. Juni 2016 über die Bühne gehen.

Verschonungsregeln nach derzeitiger Rechtslage

Hier gibt es zum einen die Regelverschonung. Bei dieser Variante bleiben 85 Prozent des Werts des übertragenen Betriebs bei der Erbschaftsteuer/ Schenkungssteuer unberücksichtigt. Diese 85 Prozent Vermögenswerte gehen allerdings nur steuerfrei über, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Verwaltungsvermögen (= Vermögen, dass für die Fortführung des Betriebs nicht existenziell notwendig ist) muss weniger als 50 Prozent betragen. Verwaltungsvermögen ist zum Beispiel ein Grundstück im Handwerksbetrieb, das nicht betrieblich genutzt wird.
  2. Der Betrieb muss fünf Jahre lang fortgeführt werden.
  3. Nach der Lohnsummenregelung darf die im übertragenen Unternehmen insgesamt in den letzten fünf Jahren durchschnittlich gezahlte Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb  400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten.
Beispiel: Vater V überträgt zum 1. Februar 2015 seinen Gewerbebetrieb unentgeltlich auf Sohn S. In den Jahren 2010 bis 2014 hat V durchschnittlich Gehälter von 100.000 Euro pro Jahr (Ausgangslohnsumme) gezahlt. S muss nun bei Anwendung der Regelverschonung innerhalb der nächsten fünf Jahre nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) mindestens Löhne / Gehälter im Umfang von 400 Prozent der Ausgangslohnsumme, also 400.000 Euro (Mindest­lohnsumme) zahlen.

Von den zu versteuernden 15 Prozent Betriebsvermögen darf der Erbe/Beschenkte noch einen Freibetrag von bis zu 150.000 Euro abziehen. Übersteigt der 15-prozentige Wert des Betriebsvermögens, mindert sich der Freibetrag. Die Minderung erfolgt, indem man die Hälfte des übersteigenden Werts vom Freibetrag abzieht.

Praxis-Tipp: Handwerksbetriebe mit maximal 20 Mitarbeitern müssen die Voraussetzung drei nicht nachweisen und profitieren dennoch von der Regelverschonung bei der Erbschaft-/ Schenkungsteuer.

Beispiel zur Verschonungsregelung nach altem Recht

Hans Huber, Einzelunternehmer im Handwerk, möchte seinen Betrieb im Wert von 2,5 Millionen Euro auf seine Tochter Sabrina übertragen. Die Tochter beantragt beim Finanzamt die Regelverschonung. Die Voraussetzungen für die Regelverschonung liegen vor. Das steuerpflichtige Vermögen im Rahmen der Schenkung wird folgendermaßen ermittelt:

  Wert des im Rahmen der Schenkung übertragenen Betriebs 2.500.000 Euro
- Verschonungsbetrag von 85 % des Werts des Betriebs -2.125.000 Euro
= Verbleibendes Vermögen 375.000 Euro
  Ermittlung Freibetrag    
  Freibetrag ungekürzt 150.000 Euro  
- 50 % des Werts um den der Wert des Betriebsvermögens von 375.000 Euro den Freibetrag übersteigt (375.000 Euro – 150.000 Euro = 225.000 Euro x 50 %) -112.000 Euro  
- Verbleibender Freibetrag 37.500 Euro -37.500 Euro
= Steuerpflichtiges Vermögen im Rahmen der Schenkung des Betriebs   337.500 Euro
Beachte: Der Tochter steht noch ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil zu.

Seite 2: Die neue und die alte Rechtslage zur Regelverschonung im Vergleich >>>

Die alte und neue Gesetzeslage zur Regelverschonung im Vergleich

Grundzüge der Regelverschonung

Derzeitige (alte) Gesetzeslage Neue (geplante) Gesetzeslage
Die Regelverschonung bei Übertragung von Betrieben ist bis zur Verkündung des Reformgesetzes anwendbar. An der Regelverschonung wird auch im Entwurf des Reformgesetzes festgehalten. Es wurden jedoch die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Voraussetzungen geändert.

Handlungsbedarf: Ist eine Betriebsübergabe im Rahmen einer Schenkung sowieso in naher Zukunft geplant, sollte geprüft werden, ob es lohnt, die Betriebsübertragung noch vorzuziehen, solange noch die alte Gesetzeslage gilt.

Abhängigkeit der Regelverschonung vom Wert des begünstigten Unternehmens

Derzeitige (alte) Gesetzeslage Neue (geplante) Gesetzeslage
Keine Regelung. Die Regelverschonung mit 85 Prozent können nur noch bei Betrieben in Anspruch genommen werden, wenn der Wert des Betriebs bis zu 26 Millionen Euro beträgt. Bei Überschreitung dieser Grenze gelten völlig neue Besteuerungsregeln.

Handlungsbedarf: Soll ein Handwerksbetrieb mit einem Wert von mehr 26 Millionen Euro im Rahmen einer Schenkung übertragen werden, ist Eile angesagt, um die Vergünstigungen zur Regelverschonung nach dem alten Modell noch beanspruchen zu können.

Bagatellgrenze bei Lohnsummenregelung

Derzeitige (alte) Gesetzeslage Neue (geplante) Gesetzeslage
Bisher müssen Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern zwar fünf Jahre lang die Arbeit fortführen. Die Verschonungsregelung gilt für diese Betriebe allerdings ohne Überwachung der Lohnsumme in diesem Fünf-Jahres-Zeitraum. Der Gesetzgeber plant, dass diese Bagatellgrenze von 20 Mitarbeitern auf nur noch drei Mitarbeiter zu senken.

Handlungsbedarf: Handwerksbetriebe mit einer Mitarbeiterzahl zwischen vier und 20 fahren mit der alten Gesetzeslage auf jeden Fall besser als mit der neuen. Um keine Lohnsummenregel beachten zu müssen, empfiehlt sich die Betriebsübertragung noch vor der Verkündung des Reformgesetzes im Bundesgesetzblatt.

Mindestlohnsummenregelung

Derzeitige (alte) Gesetzeslage Neue (geplante) Gesetzeslage
Nach der Lohnsummenregelung darf die im übertragenen Unternehmen insgesamt in den letzten fünf Jahren durchschnittlich gezahlte Lohnsumme, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb,  400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Diese alte Regelung gilt auch nach der geplanten Gesetzeslage. Neu ist jedoch: Bei einem Betrieb zwischen vier und zehn Mitarbeitern beträgt die Lohnsummenregelung statt 400 Prozent nur 250 Prozent.

Begünstigtes Betriebsvermögen

Derzeitige (alte) Gesetzeslage Neue (geplante) Gesetzeslage
Bis jetzt kann der Wert des übertragenen Betriebs in Höhe von 85 Prozent verschont werden, wenn das Verwaltungsvermögen weniger als 50 Prozent des gesamten Betriebsvermögens ausmacht. Bei Überschreitung der 50 Prozent-Grenze beim Verwaltungsvermögen, geht die 85-prozentige Steuerbefreiung für das komplette Betriebsvermögen verloren (Alles-oder-nichts-Prinzip). Nach der neuen Gesetzeslage gibt es dieses Alles-oder-nichts-Prinzip nicht mehr. Das Betriebsvermögen muss jedoch in begünstigtes Betriebsvermögen und nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen unterteilt werden. Und nur für das begünstigte Betriebsvermögen wird nach der Regelverschonung zu 85 Prozent steuerbefreit.

Handlungsbedarf: Durch diese neue Regelung soll verhindert werden, dass Wirtschaftsgüter des Privatvermögens(z.B. vermietete Gebäude) in ein Betriebsvermögen eingelegt und Jahre oder Jahrzehnte später steuerverschont übertragen werden. Das führt zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zu Erben oder Beschenkten von Privatimmobilien, die keine Verschonungsregeln geltend machen dürfen.

Praxis-Tipp: Doch auch nach alter Rechtslage kann es schief gehen, wenn beispielsweise nach dem BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 ohne wirtschaftlich sinnvolle Gründe private Wirtschaftsgüter ins Betriebsvermögen eingelegt und später steuerverschont übertragen werden sollen. Diese Wirtschaftsgüter sollen auch nach alter Gesetzeslage aus dem begünstigten Betriebsvermögen ausgegliedert werden. Hier liegt nach Aussage der BFH-Richter ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor.

Seite 3: Optionsverschonung beantragen >>>

Verschonungsregelung II: Optionsverschonung

Neben der Regelverschonung kann der Erbe/Beschenkte eines Betriebs auch die so genannte Optionsverschonung beantragen . Bei dieser Variante bleiben 100 Prozent des Werts des übertragenen Betriebs bei der Erbschaftsteuer/ Schenkungssteuer unberücksichtigt. Diese 100 Prozent Vermögenswerte gehen allerdings nur steuerfrei über, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Verwaltungsvermögen (= Vermögen, dass für die Fortführung des Betriebs nicht existenziell notwendig ist) darf nicht mehr als zehn Prozent betragen. Verwaltungsvermögen ist zum Beispiel ein Grundstück im Handwerksbetrieb, das nicht betrieblich genutzt wird.
  2. Der Betrieb muss sieben Jahre lang fortgeführt werden.
  3. Nach der Lohnsummenregelung darf die im übertragenen Unternehmen insgesamt in den letzten fünf Jahren durchschnittlich gezahlte Lohnsumme innerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerb  700 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten.
Beispiel: Vater V überträgt zum 1.Februar 2015 seinen Gewerbebetrieb unentgeltlich auf Sohn S. In den Jahren 2010 bis 2014 hat V durchschnittlich Gehälter von 100.000 Euro pro Jahr (Ausgangslohnsumme) gezahlt. S muss nun bei Anwendung der Optionsverschonung innerhalb der nächsten sieben Jahre nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) mindestens Löhne / Gehälter im Umfang von 700 Prozent der Ausgangslohnsumme, also 700.000 Euro (Mindest­lohnsumme) zahlen.
Praxis-Tipp: Handwerksbetriebe mit maximal 20 Mitarbeitern müssen die Voraussetzung drei nicht nachweisen und profitieren dennoch von der Optionsverschonung bei der Erbschaft-/ Schenkungsteuer.

Die alte und neue Regelung zur Optionsverschonung im Vergleich

Grundzüge der Optionsverschonung

Derzeitige (alte) Gesetzeslage Neue (geplante) Gesetzeslage
Die Optionsverschonung bei Übertragung von Betrieben ist bis zur Verkündung des Reformgesetzes anwendbar. An der Optionsverschonung wird auch im Entwurf des Reformgesetzes festgehalten. Es wurden jedoch die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Voraussetzungen geändert.

Handlungsbedarf: Ist eine Betriebsübergabe im Rahmen einer Schenkung sowieso in naher Zukunft geplant, sollte geprüft werden, ob es lohnt, die Betriebsübertragung noch vorzuziehen, solange noch die alte Gesetzeslage gilt.

Abhängigkeit der Optionsverschonung vom Wert des begünstigten Unternehmens

Derzeitige (alte) Gesetzeslage Neue (geplante) Gesetzeslage
Keine Regelung. Die Optionsverschonung mit 100 Prozent können nur noch bei Betrieben in Anspruch genommen werden, wenn der Wert des Betriebs bis zu 20 Millionen Euro beträgt. Bei Überschreitung dieser Grenze gelten völlig neue Besteuerungsregeln.

Handlungsbedarf: Soll ein Handwerksbetrieb mit einem Wert von mehr 26 Millionen Euro im Rahmen einer Schenkung übertragen werden, ist Eile angesagt, um die Vergünstigungen zur 100-prozentigen Optionsverschonung nach dem alten Modell noch beanspruchen zu können.

Bagatellgrenze bei Lohnsummenregelung

Derzeitige (alte) Gesetzeslage Neue (geplante) Gesetzeslage
Bisher müssen Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern zwar sieben Jahre lang fortgeführt werden. Der Verschonungsregelung gilt für diese Betriebe allerdings ohne Überwachung der Lohnsumme in diesem Sieben-Jahres-Zeitraums. Der Gesetzgeber plant, dass diese Bagatellgrenze von 20 Mitarbeitern auf nur noch drei Mitarbeiter gesenkt wird.

Handlungsbedarf: Handwerksbetriebe mit einer Mitarbeiterzahl zwischen vier und 20 fahren mit der alten Gesetzeslage auf jeden Fall besser als mit der neuen. Um keine Lohnsummenregel beachten zu müssen, empfiehlt sich die Betriebsübertragung noch vor der Verkündung des Reformgesetzes im Bundesgesetzblatt.

Mindestlohnsummenregelung

Derzeitige (alte) Gesetzeslage Neue (geplante) Gesetzeslage
Nach der Lohnsummenregelung darf die im übertragenen Unternehmen insgesamt in den letzten fünf Jahren durchschnittlich gezahlte Lohnsumme, innerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerb, 700 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Diese alte Regelung gilt auch nach der geplanten Gesetzeslage. Neu ist jedoch: Bei einem Betrieb zwischen vier und zehn Mitarbeitern beträgt die Lohnsummenregelung statt 700 Prozent nur 500 Prozent.

Begünstigtes Betriebsvermögen

Derzeitige (alte) Gesetzeslage Neue (geplante) Gesetzeslage
Bis jetzt kann der Wert des übertragenen Betriebs in Höhe von 100 Prozent verschont werden, wenn das Verwaltungsvermögen weniger als zehn Prozent des gesamten Betriebsvermögens ausmacht. Bei Überschreitung dieser Grenze beim Verwaltungsvermögen, geht die 100-prozentige Steuerbefreiung für das komplette Betriebsvermögen verloren (Alles-oder-nichts-Prinzip). Nach der neuen Gesetzeslage gibt es dieses Alles-oder-nichts-Prinzip nicht mehr. Das Betriebsvermögen muss jedoch in begünstigtes Betriebsvermögen und nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen unterteilt werden. Und nur für das begünstigte Betriebsvermögen wird nach der Optionsverschonung zu 100 Prozent steuerbefreit.

Handlungsbedarf: Durch diese neue Regelung soll verhindert werden, dass Wirtschaftsgüter des Privatvermögens (z.B. vermietete Gebäude) in ein Betriebsvermögen eingelegt und Jahre oder Jahrzehnte später steuerverschont übertragen werden. Das führt zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zu Erben oder Beschenkten von Privatimmobilien, die keine Verschonungsregeln geltend machen dürfen.

Praxis-Tipp: Doch auch nach alter Rechtslage kann es schief gehen, wenn beispielsweise nach dem BFH-Urteil vom 17.12.2014 ohne wirtschaftlich sinnvolle Gründe private Wirtschaftsgüter ins Betriebsvermögen eingelegt und später steuerverschont übertragen werden sollen. Diese Wirtschaftsgüter sollen auch nach alter Gesetzeslage aus dem begünstigten Betriebsvermögen ausgegliedert werden. Hier liegt nach Aussage der BFH-Richter ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor.

 

Diese Gegenüberstellung ist nur ein Bruchteil dessen, was im geplanten Reformgesetz zur Erbschaft/ Schenkung von Betrieben geändert wurde. Planen Sie zeitnah die Übertragung Ihres Betriebs, sollten Sie vom ersten Schritt an Ihren Steuerberater einschalten . Nur so ist gewährleistet, dass Sie alle Voraussetzungen für eine Verschonung bei der Erbschaft-/ Schenkungssteuer erfüllen. Hat Ihr Betrieb einen Wert von mehr als 26 Millionen Euro, sollen nach der geplanten Reform die vorgestellte Regelverschonung sowie die Optionsverschonung nicht mehr gelten. Es wird für solche Betriebe ein eigenständiges Verschonungsmodell eingeführt.