Stellt das Finanzamt fest, dass ein selbständiger Handwerker Zahlungen an eine Firma geleistet hat, die es so auf dem Papier gar nicht gibt, droht der Wegfall des Betriebsausgabenabzugs. Doch nicht immer kommt das Finanzamt damit durch.
Ist der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid bereits bestandskräftig, kann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug bei Nichterfüllung eines Benennungsverlangens nicht einfach nach § 173 Abgabenordnung ändern und den Betriebsausgabenabzug kippen (FG Niedersachsen, Urteil v. 22.7.2014, Az. 4 K 150/14). Ein Steuerbescheid ist bestandskräftig, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist und der Steuerbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung steht.
Risiko Benennungsverlangen
Ist ein Steuerbescheid dagegen noch nicht bestandskräftig – was bei Betriebsprüfungen meist der Fall ist – kann die Nichterfüllung eines Benennungsverlangens zum Wegfall des Betriebsausgabenabzugs für strittige Zahlungen führen.
Nicht erfüllt ist ein Benennungsverlangen, wenn der der selbständige Handwerker die wahren Hintermänner einer Leistung, die durch einen vorgeschobenen Rechnungsaussteller abgeschirmt werden sollen, nicht benennen kann. Das steuerlich risikobehaftete Geschäftsbeziehungen vorliegen könnten, ist in folgenden Situationen zu unterstellen:
- Der vermeintlich leistende Unternehmer hat keine Büroräume unter der angegebenen Anschrift und gibt nur Handynummern als Kontaktdaten an.
- Der leistende Unternehmer hat nicht das notwendige Wissen bzw. nicht die notwendigen Fähigkeiten, die Leistungen zu erbringen.
- Es rechnet eine Firma aus dem Ausland ab, obwohl die Leistung durch eine Person im Inland erbracht wurde.
- Die angebotene Leistung ist so niedrig bemessen, dass auf der Hand liegt, dass weder Umsatzsteuer noch Einkommen- oder Körperschaftsteuer bezahlt werden.
Tipp: Um das Risiko zu minimieren, einem Betrüger auszusitzen und den Betriebsausgabenabzug für geleistete Zahlungen zu verlieren, sollten Sie auf Nummer Sicher gehen und erst gar keine Geschäftsbeziehungen mit solchen zweifelhaften Unternehmern einzugehen. dhz
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