30 Urlaubstage zu viel Rechenfehler geht zulasten des Betriebs

Sichert ein Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Auszahlung einer bestimmten Zahl von Urlaubstagen zu, muss er diese Zusage einhalten. Das gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln auch dann, wenn der Urlaubsanspruch irrtümlich zu hoch ausgewiesen wurde (Urteil vom 4. April 2012, AZ: 9 Sa 797/11).

Die Richter befanden, dass der Arbeitgeber an seine Zusage gebunden sei. - © DOC RABE Media/Fotolia.com

Damit sprachen die Richter einem ehemaligen Angestellten des beklagten Arbeitgebers gut 9.000 Euro zu. Im Kündigungsschreiben hatte sich der Arbeitgeber zur Abgeltung von 43 Urlaubstagen verpflichtet. Später behauptete er jedoch, dass die Urlaubstage falsch berechnet worden seien und dem Kläger höchstens 13 Urlaubstage zustünden. Wenn dieser dennoch auf der Auszahlung von 43 Tagen bestehe, sei dies rechtswidrig.

Kein Verstoß gegen Treu und Glauben

Die Richter befanden hingegen, dass der Arbeitgeber an seine Zusage gebunden sei. Aus der Vereinbarung gehe nicht hervor, dass der Kläger nur den noch nicht genommenen Urlaub ausbezahlt bekommen solle. Zudem habe der Arbeitgeber offenbar ursprünglich selbst angenommen, 43 Urlaubstage abgelten zu müssen.

Selbst wenn der Arbeitnehmer den Rechenfehler erkannt haben sollte, stehe ihm eine Abgeltung für 43 Urlaubstage zu. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben könne nur dann angenommen werden, wenn die Einhaltung der Vereinbarung für den Arbeitgeber wirtschaftlich unzumutbar wäre, führte das Gericht aus. Dies sei hier aber nicht der Fall. dapd