Hält sich ein Mitarbeiter nicht an ein geltendes Rauchverbot, kann ihm der Arbeitgeber fristlos kündigen. In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigte sich, dass in diesem Fall auch für ein Ersatzmitglied des Betriebsrats kein Kündigungsschutz gilt.

Im konkreten Fall (Aktenzeichen: 12 Sa 956/11), auf den die Kanzlei Blaufelder in Ludwigsburg hinweist, blieb die Klage eines angestellten Druckerei-Hilfsarbeiters erfolglos. Obwohl in der Druckerei wegen akuter Brandgefahr ein striktes Rauchverbot außerhalb gekennzeichneter Bereiche galt, hielt sich der Kläger nicht an die Vorschriften. Als der Beschäftigte nach der vierten Abmahnung erneut mit einer Zigarette außerhalb der Raucherecke angetroffen wurde, sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.
Vorsicht feuergefährdeter Betrieb!
Der Arbeitnehmer hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Er sei zwar tatsächlich mit Zigarette im Betrieb angetroffen worden, die Raucherecke habe er aber nur um vier bis fünf Meter verlassen. Zudem sei er Ersatzmitglied des Betriebsrats und genieße Kündigungsschutz.
Die Richter ließen diese Argumente jedoch nicht gelten. Der Verstoß gegen das Rauchverbot in einem feuergefährdeten Betrieb begründe eine außerordentliche Kündigung. Als Ersatzmitglied des Betriebsrats sei er auch nicht vor einer Kündigung geschützt. Denn der besondere Kündigungsschutz greife nur, wenn er tatsächlich ein ausgefallenes Betriebsratsmitglied vertrete. Dies sei aber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht der Fall gewesen. dapd