Steuertipp Rabattfreibetrag: Steuerliche Vergünstigung bei Vorteilsgewährung durch verbundenes Unternehmen

Das Finanzgericht München hat in zwei Urteilen über Steuerliche Vergünstigung bei Vorteilsgewährung durch verbundenes Unternehmen entschieden. Was sie dazu wissen sollten.

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Die Vergünstigung, wonach der Vorteil für die unentgeltliche oder verbilligte Lieferung von Waren und Dienstleistungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bis zu dem Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro lohnsteuerfrei ist, gilt nach zwei Urteilen des Finanzgerichts München auch dann, wenn die Waren oder Dienstleistungen von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen hergestellt und geliefert werden.

Diese Urteilsgrundsätze des Finanzgerichts München (Urteile v. 30.5.2016, Az. 7 K 428/15 und 7 K 532/15) widersprechen der Auffassung der Finanzverwaltung. Denn die geht davon aus, dass die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nur greift, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Rabatte einräumt. Räumt ein Dritter die Rabatte ein, scheidet die Anwendung zu Belegschaftsrabatten aus.

Einer internen Verfügung einer Finanzbehörde zufolge sollen die beiden FG-Urteile nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden. Es gelten vielmehr die hochrangigeren, anderslautenden Urteile des Bundesfinanzhofs weiter (BFH, Urteil v. 8.11.1996, Az. VI R 100/95 und BFH, Urteil v. 1.10.2009, Az. VI R 22/07). Ein Unding, das leider in letzter Zeit zum Programm der Finanzverwaltung wird. Besteht bei einem Urteil eines Finanzgerichts in der Revision beim Bundesfinanzhof keine Aussicht auf Erfolg, verzichtet das unterlegene Finanzamt nämlich immer häufiger auf die Revision und ignoriert das rechtskräftige FG-Urteil, wenn es eine (uralte) anderslautende BFH-Rechtsprechung gibt.

Steuertipp

Betroffene Arbeitnehmer müssen also weiterkämpfen und den Streitfall im Klageweg bis zum Bundesfinanzhof oder sogar bis zum Bundesverfassungsgericht hochtreiben.

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