Viele Ruheständler erhalten von ihren Arbeitgebern auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kostenlos oder verbilligt Waren und Dienstleistungen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs ermöglicht es nun, diese Vorteile ganz oder teilweise steuerfrei zu beziehen.
Auch im Ruhestand gilt die Anwendung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG.
Das bedeutet konkret: Erhält ein Rentner von seinem frühren Arbeitgeber kostenlose oder verbilligt Waren und Dienstleistungen, ist nur der um vier Prozent geminderter Endpreis zu versteuern. Völlig steuerfrei bleiben die Vorteile, wenn sie pro Jahr nicht mehr als 1.080 Euro betragen (sog. Rabatt-Freibetrag).
Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar, dass es keinen Unterschied macht, ob ein Sachbezug im Rahmen eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses oder aus einer früheren Beschäftigung gewährt wird (BFH, Urteil v. 26.6.2014, Az. VI R 41/13).
Rabattgewährung auf Antrag
Beispiel: Rentner Hein Müller hat vor seinem Ruhestand 40 Jahre in einem Bäckereibetrieb gearbeitet. Sein früherer Arbeitgeber sagte ihm zu, dass er bis an sein Lebensende im Monat Backwaren im Wert von bis zu 50 Euro kostenlos beziehen kann.
Folge: Bisher waren diese Vorteile als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fällt nun keine Steuer mehr an, weil der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro im Jahr nicht überschritten wird.
Tipp: Rentner, die eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen müssen und für ihre Vorteile bisher Steuern zahlen mussten, sollten im Rahmen der Abgabe der Erklärung einen Antrag stellen, dass die Vorteile aus einer Rabattgewährung bis zur Höhe de Rabattfreibetrags von 1.080 Euro unbesteuert bleiben. dhz
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