Verbände-Vereinbarung PV-Installation: Neue Vereinbarung regelt sicheres Arbeiten der Gewerke

Fünf Handwerksverbände und drei Berufsgenossenschaften haben ihr gemeinsames Regelwerk zur PV-Installation zum 1. September 2026 erweitert. Neu einbezogen sind die Gewerke der Zimmerer, Holzbauer und Metallbauer – und der ZVSHK bringt nun auch das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk ein. Was die überarbeitete Vereinbarung für die gewerkeübergreifende Zusammenarbeit bedeutet – und wo die klaren Grenzen bleiben.

Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach. - © Philip - stock.adobe.com

Zum 1. September 2026 haben fünf Handwerksverbände und drei Berufsgenossenschaften eine gemeinsame Vereinbarung zur Installation von Photovoltaik-Anlagen (PV) erweitert und neu gefasst.

Neu dabei sind Holzbau Deutschland – Bund Deutscher Zimmermeister im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), der Bundesverband Metall sowie die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM). Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), der bislang nur mit dem Klempnerhandwerk vertreten war, bringt nun zusätzlich das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk in die Vereinbarung ein.

Bereits seit 2024 bietet die Vereinbarung Handwerksbetrieben einen Rahmen für die gewerkeübergreifende Zusammenarbeit bei PV-Installationen. Der Vereinbarung gehörten bislang der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH), der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), der ZVSHK sowie die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) und die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) an.

Wer darf was auf dem Dach?

Die Vereinbarung regelt, unter welchen Bedingungen Fachkräfte aus nicht-elektrotechnischen Gewerken bestimmte elektrotechnische Arbeiten übernehmen dürfen. Konkret geht es um Tätigkeiten wie den Anschluss von PV-Modulen. Diese dürfen sogenannte elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) ausführen – aber nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.

Voraussetzung dafür ist eine spezielle EuP-Schulung. Sie stellt sicher, dass Fachkräfte aus anderen Gewerken die in der Vereinbarung beschriebenen elektrotechnischen Arbeiten fachgerecht ausführen können. Die Vereinbarung legt außerdem Anforderungen an das sichere Arbeiten auf Dächern sowie eine Musteranweisung für die Nutzung von Arbeits- und Schutzgerüsten fest.

Arbeiten auf der AC-Seite des Wechselrichters oder an anderen elektrischen Bauteilen bleiben Elektrofachkräften vorbehalten und sind nicht Gegenstand der Vereinbarung. Für Arbeiten an der elektrischen Anlage schreibt § 13 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vor, dass grundsätzlich nur Installationsunternehmen tätig werden dürfen, die in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind.

Musternachunternehmerverträge überarbeitet

Die Vereinbarung wird durch überarbeitete Musternachunternehmerverträge ergänzt. Diese regeln die Zusammenarbeit mit einem Elektrohandwerksunternehmen: Nach entsprechender Vereinbarung übernimmt dessen Elektrofachkraft gegenüber der EuP für PV-Anlagen die erforderliche Fach- und Führungsverantwortung für Leitung und Aufsicht.

Für Kundinnen und Kunden bringt die Vereinbarung einen praktischen Vorteil: Sie haben einen Vertrag und einen zentralen Ansprechpartner. Zugleich können die Leistungen der beteiligten qualifizierten Fachunternehmen klar aufeinander abgestimmt werden. fre