Steuer aktuell Prüfungsanordnung fehlt: Beweislast liegt beim Finanzamt

Erweitert ein Betriebsprüfer den Prüfungszeitraum, muss er das dem Handwerksbetrieb schriftlich mitteilen. Diese Prüfungsanordnung hemmt dann die Festsetzungsverjährung. Der Bescheid kann dann nach Beendigung der Betriebsprüfung noch geändert werden. Doch das Finanzamt hat ein Problem, wenn der Betrieb bestreitet, die Prüfungsanordnung erhalten zu haben.

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In einem Streitfall beim Finanzgericht München sollte im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung (eine Art Betriebsprüfung nur für bestimmte Sachverhalte) der Prüfungszeitraum erweitert werden. Nach Beendigung der Prüfung erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide.

Gegen die Steuerbescheide der Jahre, für die die betriebsnahe Veranlagung erweitert wurde, legte der Unternehmer Einspruch ein. Er behauptete, die Prüfungsanordnung sei ihm nie mit der Post zugestellt worden.

Verwertungsverbot gilt

Die Richter des Finanzgerichts München bestätigten dem Unternehmer, dass ein Verwertungsverbot für die Jahre besteht, für die dem Unternehmer keine Prüfungsanordnung zugegangen ist (FG München, Urteil v. 12.9.2013, Az. 10 K 3728/10).

Tipp: Das Finanzamt ist in der Beweislast, wenn ein Unternehmer behauptet, eine Prüfungsanordnung nicht zu erhalten haben. Die bloße Behauptung ist jedoch nicht empfehlenswert, weil das Finanzamt alle Hebel in Bewegung setzen wird, um herauszufinden, ob die Post etwas über den Verbleib des Poststücks weiß oder ob sich der Unternehmer vielleicht in Widersprüche verwickelt. dhz

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