Ein Azubi aus dem Saarland kann einen Teil seiner Prüfung nicht ablegen, weil er in Corona-Quarantäne ist. Ein Ersatztermin ist nicht vorgesehen. Wie Azubis handeln sollten, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht zum Prüfungstermin erscheinen können.

Ein Fall im Saarland hat für viel Aufregung gesorgt: Ein Kfz-Mechatroniker-Azubi im zweiten Lehrjahr konnte zu einem Teil seiner Prüfungen nicht erscheinen, weil er in Corona-Quarantäne war.
Seine Kammer wertete dies zunächst mit der Note sechs. Ein Ersatztermin war nicht vorgesehen. Ausbilder Peter Hammerschmidt ist fassungslos: "Wir bilden seit vielen Jahren aus, aber so etwas hatten wir noch nie. Das muss korrigiert werden", fordert der Geschäftsführer der Auto Galerie Saar und Chef des betroffenen Azubis.
Mehr Härtefälle durch Pandemie
Der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer des Saarlandes Bernd Reis sieht das genauso: "Auch wir stellen zunehmend fest, dass es bei der Durchführung dieser Prüfungen immer mal wieder zu Härtefällen kommt." Pandemiebedingt hätte dies zugenommen.
Aktuell sei die Kammer dabei, Härtefälle festzustellen und Lösungen zu finden. Ziel könne nur sein, den Prüflingen jede Unterstützung zukommen zu lassen, die sie in dieser Zeit zurecht beanspruchen dürfen.
Prüfungen zu bestimmtem Zeitpunkt
Das Problem bei dem Thema ist: Prüfungen müssen laut Gesellenprüfungsordnung zu einem bestimmten Zeitpunkt abgelegt werden. In der Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker beispielsweise verlangt § 7 der Ausbildungsordnung, dass Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden muss.
In einem solchen "gestreckten Prüfungsverfahren", wo die einzelnen Prüfungsmodule über den gesamten Ausbildungszeitraum verteilt sind, hat die Kammer des Saarlandes deshalb bisher erst das Gesamtergebnis am Ende der Ausbildung abgewartet. Erreichte der Prüfling hier nicht wenigstens die Gesamtnote ausreichend, so konnte er sich einer Wiederholungsprüfung unterziehen. Für Ausbilder Hammerschmidt ist das nicht akzeptabel: "Da müsste er in den Abschlussprüfungen schon eine eins schreiben, um gerade so eben zu bestehen."
Wiederholungstermine in Zeiten von Corona
Auch Hauptgeschäftsführer Reis stellt die bisherige Rechtsordnung in Frage: "Was im Gesetz nicht ausdrücklich verboten ist, muss in Zeiten von Corona auch erlaubt sein." Neu sei deswegen, dass die Kammer in Härtefällen zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt einen Wiederholungstermin anbietet. Der verpasste Termin gelte dann als nicht bewertet und nur die Note aus dem Nachtermin zählt.
Was bei Krankheit zu tun ist
Grundsätzlich gilt: Wer aufgrund von Krankheit nicht zu einem Prüfungstermin erscheinen kann, muss sich unverzüglich bei seiner prüfenden Stelle melden. Tritt der Grund erst am Morgen des Prüfungstags ein, genügt zunächst ein Anruf oder ein Fax. Die schriftliche Rücktrittserklärung, also beispielsweise die Krankmeldung, muss der Prüfling nachreichen. Wer die prüfende Stelle ist, ob Kammer oder Innung, steht auf dem Einladungsschreiben zur Prüfung.
Eine reine Quarantäne-Anordnung ist keine Krankheit. Aber sie kann vom Prüfungsausschuss als wichtiger Grund für eine Nichtteilnahme gewertet werden.
Wer seine Prüfung bereits begonnen hat und dann abbricht, muss ebenfalls einen wichtigen Grund für den Rücktritt nachweisen, beispielsweise durch ein ärztliches Attest. Bis dahin abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt und die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin – in der Regel ein halbes Jahr später – fortgesetzt werden.
Wer unentschuldigt der Prüfung fernbleibt oder ohne wichtigen Grund abbricht, bekommt 0 Punkte.