Entscheidet sich ein selbstständiger Handwerker dafür, geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Rahmen des Sammelpostens auf fünf Jahre abzuschreiben, ist keine zusätzliche Sonderabschreibung zulässig. So die Auffassung des Finanzamts. Der Bundesfinanzhof muss das allerdings noch klären.

Für bewegliche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, die ohne Hilfsmittel nutzbar sind (so genannte GWG), kann bei Nettoanschaffungskosten zwischen 150,01 Euro und 1.000 Euro die Abschreibung nach der Sammelposten-Methode gewählt werden. Die zwanzigprozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG neben der linearen Sammelposten-Abschreibung auf fünf Jahre ist nach Ansicht des Finanzamts und des Finanzgerichts München tabu (FG München, Urteil v. 19.12.2013, Az. 10 K 167/12).
Einspruch einlegen gegen Steuerbescheid
Allerdings ist zu diesem Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen worden. Betroffene Handwerker, die die Voraussetzung für die Sonderabschreibung erfüllen, sollten mit Hinweis auf dieses Revisionsverfahren (Aktenzeichen noch unbekannt) Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid einlegen.
Beispiel:
Die Kaufpreise der GWG zum Sammelposten beatragen 2013 56.000 Euro. Je nachdem, ob Sie mit oder ohne Sonderabschreibung rechnen, ergibt sich folgende Jahresabschreibung für 2013.
| So rechnen das Finanzamt und das Finanzgericht | So können Sie rechnen und auf einen positiven Richterspruch des Bundesfinanzhofs hoffen | |
| Sammelposten 2013 | 56.000 Euro | 56.000 Euro |
| Abschreibung 2013 | 11.200 Euro | 11.200 Euro |
| Sonderabschreibung | 0 Euro | 11.200 Euro |
| Abschreibung 2013 gesamt | 11.200 Euro | 22.400 Euro |
Tipp: Ziehen Sie die zwanzigprozentige Sonderabschreibung vom Sammelposten ab, empfehlen sich die beiden folgenden Maßnahmen:
- Weisen Sie in einer Anlage zur Gewinnermittlung darauf hin, dass aufgrund des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof die Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG auf den Sammelposten geltend gemacht wurde. dhz