Der Betriebsausgabenabzug für Provisionen wird von Sachbearbeitern und Prüfern des Finanzamts besonders gern intensiv unter die Lupe genommen. Bei diesem Ausgabenposten gibt es drei steuerliche Besonderheiten, die abgeklopft werden. Hier die wichtigsten Infos für Handwerker.
Stößt ein Sachbearbeiter oder ein Prüfer des Finanzamts auf Provisionszahlungen in der Gewinnermittlung eines Handwerkers, sind weitere Überprüfungen vorprogrammiert. Insbesondere die folgenden drei Prüfmechanismen sind zu erwarten:
1. Kontrollmitteilung ans Finanzamt des Provisionsempfängers
Zuerst wird eine Kopie über die Provisionszahlungen an den Sachbearbeiter geschickt, der für die Bearbeitung der Steuererklärungen des Provisionsempfängers zuständig ist. Das zuständige Finanzamt wird entweder durch eine schriftliche Rückfrage oder durch eine Prüfung vor Ort überprüfen, ob der Provisionsempfänger die erhaltenen Zahlungen brav versteuert hat.
Tipp: Bei Provisionszahlungen in bar oder per Scheck sind intensivere Überprüfungen zu 100 Prozent zu erwarten, weil es bei Barzahlungen erfahrungsgemäß häufig zu Unregelmäßigkeiten bei der Aufzeichnung von Betriebseinnahmen kommt.
2. Anwendung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG
Sind die Provisionsleistungen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, ist eine Besonderheit zu beachten, wenn es sich bei dem Provisionsempfänger um einen Unternehmer mit Ansässigkeit im Ausland handelt. In diesem Fall greift die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Im Klartext bedeutet das: Sie als Empfänger der Leistungen müssen die Umsatzsteuer für den ausländischen Provisionsempfänger ans Finanzamt bezahlen.
3. Vorsteuerabzug in Gefahr wegen falscher Steuernummer
Provisionszahlungen werden meist im Gutschriftsverfahren abgewickelt. Dabei erstellt der Empfänger der Vermittlungsleistung eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis und zahlt den Gutschriftsbetrag an den leistenden Unternehmer aus. Ein Vorsteuerabzug steht dem Aussteller der Gutschrift allerdings nur zu, wenn in der Gutschrift die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des Gutschriftsempfängers (= leistender Unternehmer) enthalten ist.
Und genau hier liegt das Problem: Viele Gutschriftsaussteller verlieren ihren Vorsteuererstattungsanspruch, weil sie nur ihre eigene Steuernummer bzw. USt-IdNr. angeben. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
