Steuer aktuell Vorsteuerpauschalierung 2015: Wer davon profitiert

Beim Vorsteuerabzug ist eigentlich das oberste Prinzip, dass Ihnen eine Rechnung vorliegt, in der alle notwendigen Inhalte stehen. Doch es gibt tatsächlich die Möglichkeit, die Vorsteuer ohne Belege erstattet zu bekommen. Das Zauberwort heißt hier: Vorsteuerpauschalierung.

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Die Vorsteuerpauschalierung steht Unternehmern für das laufende Jahr nur dann zu, wenn ihr Vorjahresumsatz nicht mehr als 61.356 Euro betragen hat. Hier handelt es sich um den Nettoumsatz also den Umsatz ohne Umsatzsteuer. Hierbei sind drei Besonderheiten zu beachten:

Verkauf von Anlagevermögen im Vorjahr

Umsätze aus dem Verkauf von Immobilien des Anlagevermögens gehören nicht in den Jahresumsatz. Beträgt der Vorjahresumsatz 170.000 Euro und darin steckt ein Umsatz von 110.000 Euro aus dem Verkauf einer betrieblichen Immobilie, ist die Vorsteuerpauschalierung zulässig, weil der Vorjahresumsatz nur 60.000 Euro beträgt.

Existenzgründung im Vorjahr

Haben Sie Ihren Betrieb erst im Laufe des Vorjahrs gegründet, ist der im Vorjahr erzielte Umsatz auf zwölf Monate hochzurechnen. Haben Sie beispielsweise im Mai des Vorjahres Ihren Friseursalon eröffnet und haben von Mai bis Dezember 50.000 Euro Umsatz erzielt, ergibt sich daraus ein hochgerechneter Jahresumsatz von 75.000 Euro (50.000 Euro: 8 Monate x 12 Monate). Folge: Die Vorsteuerpauschalierung im Folgejahr ist damit ausgeschlossen.

Existenzgründung im laufenden Jahr

Haben Sie Ihren Betrieb erst im laufenden Jahr gegründet, haben Sie natürlich keinen Vorjahresumsatz. Hier genügt es, wenn Sie im Gründerfragebogen des Finanzamts angeben, dass der Umsatz voraussichtlich weniger als 61.356 Euro liegen wird. Wird der Umsatz dann wider Erwarten doch überschritten, steht Ihnen die Vorsteuerpauschalierung ausnahmsweise dennoch zu.

Tipp: Haben Sie im Vorjahr die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch genommen und wechseln im nächsten Jahr wegen hoher Investitionen freiwillig zur Vorsteuererstattung nach Eingangsrechnungen, dürfen Sie erst nach Ablauf von fünf Jahren zur Vorsteuerpauschalierung zurückwechseln.

Die Fünf-Jahres-Bindung gilt allerdings nur bei einem freiwilligen Wechsel von der Vorsteuerpauschalierung zur Vorsteuererstattung nach den Eingangsrechnungen. Müssen Sie zur Vorsteuererstattung anhand von Rechnungen wechseln, weil der Vorjahresumsatz mehr als 61.356 Euro betrug, können Sie jederzeit wieder zur Vorsteuerpauschalierung zurück, wenn der Vorjahresumsatz wieder unter 61.356 Euro rutscht. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.