Private Krankenversicherung: Clever vorauszahlen

Unternehmer mit Geld auf dem Sparkonto sollten es gezielt zur Vorauszahlung für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einsetzen. Die Rendite ist erheblich.

Bernhard Köstler

Der Gesetzgeber erlaubt, dass Steuerzahler die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung vorauszahlen und die Beiträge im Jahr der Zahlung als steuersparende Sonderausgabe abziehen dürfen. - © Stefan Germer – stock.adobe.com

Sind Sie selbstständig, privat krankenversichert und haben zudem ein paar tausend Euro auf dem Sparbuch, sollten Sie in Erwägung ziehen, diese Ersparnisse in die Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu investieren. Denn dann winkt in den nächsten Jahren eine echte Steuerersparnis.

So funktioniert das Modell: Der Gesetzgeber erlaubt es, dass Steuerzahler die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung vorauszahlen und die Beiträge sofort im Jahr der Zahlung als steuersparende Sonderausgabe abziehen dürfen. Dieser Sonderausgabenabzug ist auf das 2,5-Fache der Beiträge des laufenden Jahres beschränkt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Dass dieses Vorauszahlungsmodell steuerliche Vorteile bringen soll, liegt an den komplizierten Steuerregelungen zum Sonderausgabenabzug.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung dürfen stets in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Das gilt jedoch nicht bei Beiträgen für Wahltarife wie Zahnzusatzversicherung oder für Chefarztbehandlung. Die Beiträge für Wahltarife sowie Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall- oder Alt-Lebensversicherung sind in einem zweiten Schritt nur abziehbar, wenn die Beitragszahlungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung nicht über 2.800 Euro/1.900 Euro (Selbstständige/Arbeitnehmer) liegen. Da diese Höchstbeträge aber meist überschritten sind, fallen die Beiträge für solche Versicherungen steuerlich ungenutzt unter den Tisch.

Beispiel: Die ledige, selbstständige Handwerkerin Maria Huber zahlt für die Basiskranken- und Pflegeversicherung 6.000 Euro pro Jahr. Daneben zahlt sie Beiträge in eine Unfall-, Haftpflicht-, Zahnzusatzversicherung und in eine Alt-Lebensversicherung in Höhe von 2.500 Euro jährlich.

Folge: Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe – also in Höhe von 6.000 Euro – als Sonderausgaben steuersparend abziehbar. Da jedoch der Höchstbetrag von 2.800 Euro für Selbstständige überschritten ist, bleiben die restlichen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.500 Euro steuerlich unberücksichtigt. Genau diese weiteren Vorsorgeaufwendungen können durch das Vorauszahlungsmodell in den folgenden Jahren steuerlich nutzbar gemacht werden. Denn zahlen Sie als Unternehmer in diesem Jahr nicht nur die Beitragszahlungen für 2017, sondern auch noch die Beiträge für 2018 und 2019, gilt Folgendes:

  • Sie können die kompletten Beitragszahlungen für 2017 – also die drei Jahresbeiträge – in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen.
  • Da Sie in den Jahren 2018 und 2019 dann keinen Sonderausgabenabzug mehr für die Basiskranken- und Pflegeversicherung mehr geltend machen können, muss das Finanzamt die restlichen Beitragszahlungen für Unfall-, Haftpflicht-, Zusatzkrankenversicherung und bestimmte Alt-Lebensversicherungen bis zu einem Betrag von 2.800 Euro als Sonderausgaben zum Abzug zulassen.

Beispiel: Maria Huber entscheidet sich, noch 2017 die Beiträge in die private Basiskranken- und Pflegeversicherung für die Jahre 2018 und 2019 vorauszuzahlen. Ihr Steuersatz liegt in den Jahren 2018 und 2019 bei 40 Prozent.

Folge: Im Jahr 2017 darf sie somit 18.000 Euro als Sonderausgaben abziehen (Beiträge 2017 + Beiträge für 2018 und 2019). In den Jahren 2018 und 2019 kann sie zudem jeweils 2.500 Euro ihrer weiteren Versicherungen als Sonderausgabe abziehen. Bezogen auf die vorausbezahlten 12.000 Euro für 2018 und 2019 und den zusätzlichen Sonderausgabenabzug für 2018 und 2019 bringt das eine Rendite in Form von Steuer­erleichterungen in Höhe von 16,6 Prozent. Besser, als das Geld auf dem Konto bei null Prozent Zinsen oder sogar Negativzinsen liegen zu lassen.

Der Zahlungszeitpunkt ist entscheidend

Damit alle Vorauszahlungen noch als Sonderausgaben des Jahres 2017 abgezogen werden dürfen, müssen die vorgezogenen Beitragszahlungen vor dem 22. Dezember 2017 geleistet werden (BMF, Schreiben v. 25.05.2017, Az. IV C 3 – S 2221/16/ 10001:004; Rz. 153). Überweisen Sie die Vorauszahlungen erst zwischen dem 22. und 31. Dezember 2017, kann das die Reduzierung des Sonderausgabenabzugs bedeuten.

Fazit: Ob sich das Vorauszahlungsmodell auch in Ihrem Fall lohnt, sollte unbedingt ein Steuerberater ermitteln. Nur dann ist sichergestellt, dass sich der Aufwand steuerlich lohnt. Arbeitnehmer, die sich aufgrund ihres hohen Gehalt, freiwillig krankenversichert haben und Zuschüsse zur Krankenversicherung von ihrem Arbeitgeber erhalten, profitieren von dem Vorauszahlungsmodell nur bedingt.

Gutverdienende Arbeitnehmer leider nicht begünstigt

Denn die Zuschüsse des Arbeitgebers erhöhen in den Jahren, für die die Vorauszahlungen geleistet wurden, die steuerpflichtigen Einkünfte nach § 10 Abs. 4b EStG. Damit verpufft der Spareffekt durch den Abzug der restlichen Sonderausgaben.

Beispiel: Arbeitnehmer Hans Maier hat sich privat krankenversichert und zahlt 4.000 Euro Beiträge pro Jahr. Von seinem Arbeitgeber bekommt er pro Jahr einen Zuschuss von 2.050 Euro zur Krankenversicherung. Seine Beiträge in andere Versicherungen betragen 1.900 Euro. Hans Maier plant 2017 die Vorauszahlung von zwei Jahresbeiträgen.

Folge: Herr Maier könnte im Jahr 2017 insgesamt 12.000 Euro als Sonderausgaben abziehen und in den Jahren 2018 und 2019 jeweils einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 1.900 Euro für die restlichen Beiträge. Doch das Modell lohnt sich für ihn nicht, weil das Finanzamt die Zuschüsse des Arbeitgebers in den Jahren 2018 und 2019 in Höhe von jeweils 2.050 Euro seinem zu versteuernden Einkommen zuschlägt.

Fazit: Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Anspruch auf Zuschüsse vom Arbeitgeber lohnt sich das Vorauszahlungsmodell nur, wenn 2017 der Steuersatz erheblich über dem Steuersatz der Jahre 2018 und 2019 liegen würde. In diesem Fall würde der höhere Sonderausgabenabzug 2017 eine höhere Steuer­erstattung bringen.