Privat-Pkw

Nutzt ein selbstständiger Handwerker seinen Privat-Pkw für betriebliche Fahrten, kann er dafür Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen und bestenfalls sogar einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Betriebsausgaben: Als Betriebsausgaben dürfen entweder pauschal 30 Cent je betrieblich zurückgelegte Kilometer abgezogen werden oder bei Führung eines Fahrtenbuchs die tatsächlichen Kosten je Kilometer für die betrieblichen Fahrten. Entscheidend ist, dass Aufzeichnungen geführt werden, wann der Privat-Pkw für betriebliche Fahrten verwendet wurde, von welchem Ort die Fahrt wohin und aus welchem Grund führte.

Vorsteuerabzug: Neben dem Betriebsausgabenabzug kann für den Privat-Pkw auch ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dann nämlich, wenn der Privat-Pkw nachweislich zu mehr als zehn Prozent für betriebliche Fahrten eingesetzt wird und dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen eindeutig zugeordnet wurde. Abziehbar sind die Vorsteuern aus dem Kaufpreis für den Pkw und aus den laufenden Pkw-Kosten. Wermutstropfen: Es muss Umsatzsteuer für die nichtunternehmerische Nutzung des Fahrzeugs bezahlt werden.