Planen Sie die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Eigenheims, dürfen Sie bereits im Jahr der Planung 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben geltend machen. Hierzu gibt es nun eine gute Nachricht.
Voraussetzung für den Abzug dieses 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrags bereits im Jahr der Planung der Investition nach § 7g EStG ist, dass die Photovoltaikanlage im Jahr der Installation und im Jahr danach mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Doch was passiert, wenn Sie mehr als 10 Prozent des produzierten Stroms für private Zwecke entnehmen?
Bisher kippte der Abzug des Investitionsabzugsbetrags rückwirkend und Sie mussten Steuern nachzahlen. Doch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen verkündete nun eine Ausnahme für Photovoltaikanlagen. Selbst wenn die private Nutzung eines solchen Anlage mehr als 10 Prozent im Jahr des Kaufs oder im Jahr danach betragen sollte, darf am Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht gerüttelt werden (Verfügung v. 26.3.2012, Az. S 2183b – 42 – St 226).
Tipp: Verwenden Sie also mehr als 10 Prozent des hergestellten Stroms für Ihr Eigenheim und das Finanzamt möchte den Investitionsabzugsbetrag aus früheren Jahren kippen, sollten Sie dezent auf diese Verfügung hinweisen. Das gilt auch, wenn das Finanzamt die 20-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g EStG im Jahr des Kaufs nicht anerkennen möchte. dhz
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