Wer ausbildet, trägt Verantwortung – für Vergütung, Freistellung, Werkzeug und mehr. Doch viele Betriebe kennen ihren Pflichtenkatalog nicht vollständig. Ausbildungsberater Peter Braune erklärt, was Ausbildende ihren Lehrlingen schulden und welche Verstöße Handwerkskammern und Behörden mit teils empfindlichen Strafen ahnden

Als Ausbildende übernehmen Meisterinnen oder Meister eine große Verantwortung, wenn sie einen Berufsausbildungsvertrag abschließen.
Zu den wesentlichen Pflichten gehören:
- Vermittlung aller Lernziele nach dem betrieblichen Ausbildungsplan
- Freistellung zum Berufsschulbesuch, überbetrieblichen Lehrgängen und Prüfungen
- kostenlose Bereitstellung von Werkzeugen, Fachbüchern und Arbeitsmitteln
- Zahlung einer angemessenen, jährlich steigenden Vergütung
- Sicherstellung der körperlichen und sittlichen Unversehrtheit
- Kontrolle und Unterschreiben der Ausbildungsnachweise
- rechtzeitige Anmeldung zu Prüfungen
- Ausstellung eines Zeugnisses bei Beendigung der Ausbildung
Die Fachkräfte der Ausbildungsberatung örtlich zuständiger Handwerkskammern überwachen die Einhaltung dieser Pflichten. Sie prüfen, ob Betriebe geeignet sind, ob Ausbildungsverträge korrekt eingehalten werden und anhand der Ausbildungsnachweise, ob alle Lernziele vermittelt wurden. Sie überprüfen auch die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Die Fachleute nehmen hoheitliche Aufgaben wahr und können bei schwerwiegenden oder beharrlichen Verstößen Bußgeldverfahren bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einleiten. Das kann zu Bußgeldern führen. Werden Mängel festgestellt, wird zunächst ausführlich beraten und dazu aufgefordert, diese innerhalb einer Frist zu beheben. Liegt ein klarer Verstoß vor, handelt es sich im rechtlichen Sinn um eine Ordnungswidrigkeit.
Was die Handwerkskammer prüft – und was bei Verstößen passiert
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Verstöße gegen ausbildungsrechtliche Pflichten geahndet werden, wobei die Geldbußen, je nach Schwere, gestaffelt sind und bis zu 5.000 Euro betragen können.
Ordnungswidrig handelt, wer:
- den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrags oder eine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abfasst
- den Vertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt
- den Vertrag oder Empfangsnachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt
- Auszubildenden eine Verrichtung überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dient
- Auszubildende nicht zum Besuch der Berufsschule und Prüfungen freistellt
- Ausbildungsvergütungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt
- ohne persönliche und fachliche Eignung Auszubildende einstellt oder ausbildet
- trotz Untersagung der Ausbildung ausbildet
- die Eintragung des Ausbildungsvertrags nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt
- eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Besichtigung des Betriebes nicht oder nicht rechtzeitig gestattet
Jugendschutz und Unfallverhütung: Hier drohen die höchsten Strafen
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz können Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen, Ruhepausen, Berufsschulpflicht oder Beschäftigungsverbote für Minderjährige als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro, in schweren Fällen bis 30.000 Euro, geahndet werden. Schwerwiegende Gefährdungen von Jugendlichen können sogar als Straftat mit Freiheitsstrafen geahndet werden.
Durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz gibt es eine Mindestbesichtigungsquote für die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, was zu einer höheren Entdeckungsrate von Verstößen führen kann.
Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden; Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz können für Unternehmen sogar mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Die Maßgabe bei der Urteilsfindung: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß übersteigen.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Zum Autor: Peter Braune hat Farbenlithographie gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.