Ob auf Papier, digital oder per App: Ausbildungsbetriebe müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Auszubildenden erfassen. Ausbildungsberater Peter Braune erklärt in seiner Ausbildungsserie, warum Überstunden in der Lehre grundsätzlich nicht vorgesehen sind und unter welchen Voraussetzungen zusätzliche Arbeitszeit zulässig ist.

Die Arbeitszeiterfassung ist für Auszubildende Pflicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Damit erfüllen Ausbildungsbetriebe die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Für minderjährige Auszubildende gelten dabei die besonderen Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes, für volljährige Auszubildende die des Arbeitszeitgesetzes. Auch wenn ein Ausbildungsverhältnis rechtlich kein Arbeitsverhältnis ist, wird der Begriff Arbeitszeit verwendet.
Was erfasst werden muss
Betriebe müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren – einschließlich Überstunden. Die Form ist frei wählbar: digital, per Excel-Tabelle oder auf Papier. Entscheidend ist, dass die Erfassung verlässlich ist. Sie dient nicht der Verhaltens- oder Leistungskontrolle. Soll ein elektronisches Zeiterfassungssystem eingeführt werden, hat der Betriebsrat bei dessen Einführung und Ausgestaltung mitzubestimmen, soweit noch Regelungsspielraum besteht. Ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems hat der Betriebsrat dagegen nicht.
Die Pflicht zur Erfassung gilt seit einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2022 (Az. 1 ABR 22/21) unmittelbar in Deutschland. Grundlage ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Ausnahmen für Klein- und Kleinstbetriebe gibt es nicht.
Berufsschulzeiten und Pflichtveranstaltungen zählen zur Arbeitszeit, da sie nicht der freien Zeiteinteilung des Auszubildenden unterliegen.
Regelmäßige Ausbildungszeit im Ausbildungsvertrag
Im Ausbildungsvertrag ist die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit anzugeben. Sie ist so angelegt, dass sie zur Vermittlung der Lerninhalte ausreichen. Eine Beschäftigung über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus ist nicht der Regelfall und muss dem Ausbildungszweck dienen. Überstunden sind gesondert zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen sind einzuhalten. Der Ausbilder muss die längere Ausbildungszeit begleiten und überwachen. Auszubildende an eine Maschine zu stellen, damit ein Auftrag fertig wird, ist nicht zulässig.
Digitale Erfassung
Viele Betriebe setzen auf digitale Lösungen, häufig über Apps auf dem Smartphone. Wer digital erfasst, muss die Datenschutzgrundverordnung beachten. Auszubildende sind insbesondere darüber zu informieren, wie lange ihre Daten gespeichert werden oder nach welchen Kriterien sich die Speicherdauer bestimmt.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Zum Autor: Peter Braune hat Farbenlithographie gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.