Neue Prüfungstechniken PC-Kassensoftware im Fokus der Betriebsprüfung

Unternehmen bargeldintensiver Branchen rücken immer stärker ins Visier der Finanzämter. Kein Wunder. Schließlich sollen laut einer Pressemitteilung des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz dem Staat durch Kassen-Manipulationen bis zu zehn Milliarden Euro Steuern pro Jahr ausfallen. Die Folgen sind bekannt

Die Finanzämter starten ab 2018 unangekündigte Kassennachschauen. - © BillionPhotos.com-stock.adobe.com

Die Finanzämter rüsten auf, schulen mehr Prüfer in dem Bereich "Neue Prüfungstechniken (NPT)", bilden einzelne Prüfer zu Kassenauslesern aus und ab 2018 startet die unangekündigten Kassennachschauen. Ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster) verdeutlicht anschaulich, wie eine Kassenprüfung in der Praxis ablaufen kann, welche Mängel dem Finanzamt in die Karten spielen und vor allem auch, mit welchen Argumenten die Zuschätzungen des Finanzamts reduziert werden können.

Im Streitfall des FG Münster führte die Kassenprüfung im Gesamtergebnis zu erheblichen Zuschätzungen beim Umsatz und Gewinn eines Friseurs und somit zu erheblichen Steuernachzahlungen plus Nachzahlungszinsen. Das Finanzgericht Münster stimmte zwar der Grundaussage des Finanzamts zu, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß war. Doch die Richter erteilten den übermäßigen Zuschätzungen eine klare Absage (FG Münster, Az.: 7 K 3675/13 E, G, U).

Schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich

Dazu führen die Richter Folgendes aus: Die bei einer Schätzung gewonnenen Ergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH, Beschluss, Az.: X B 4/07).  Führt die Hochrechnung des Kalkulationsergebnisses auf die Gesamtumsätze zu einem Ergebnis, dass weit außerhalb der amtlichen Richtsätze liegt und mit dem Betrieb nicht erzielbar ist, sei es nicht korrekt. Spätestens bei Gericht würde die Zuschätzung dann deutlich vermindert werden.

Die Prüfer in den Finanzämtern versuchen ihre Hinzuschätzungsbeträge oftmals durch eine Bargeldverkehrsrechnung zu untermauern. Hier werden alle betrieblichen und privat erzielen Einnahmen allen privaten und betrieblichen Ausgaben gegenübergestellt. Reichen die erklärten Einnahmen nicht aus, um alle Ausgaben zu bestreiten, ist das für das Finanzamt ein Indiz für eine Steuerhinterziehung. Doch fehlen bei dieser Geldverkehrsrechnung die Anfangs- und Endbestände, ist sie als Schätzungsgrundlage nicht geeignet. Denn bei den Anfangs- und Endbeständen handelt es sich um existentielle Bestandteile einer jeden Geldverkehrsrechnung (BFH, Az.: XI R 27/89).

Eine weitere Aussage des Finanzgerichts Münster: Ob die mit Hilfe des Kassensystems erstellten Kassenberichte die Einnahmen vollständig darstellen, kann nicht geprüft werden, wenn ein Unternehmen die Programmierprotokolle nicht aufbewahrt hat und dem Prüfer nicht vorlegen kann. Dass fehlende Programmierprotokolle Zuschätzungen zum Gewinn und Umsatz rechtfertigen, gilt nach Aussage der Richter übrigens unabhängig von der Gewinnermittlungsart. bek