Inhaber von Bäckereien und Metzgereien und deren Familie essen kräftig mit. Das ist zumindest die Auffassung der Finanzverwaltung. Deshalb müssen beim Handel mit Lebensmittel und Getränken dem Gewinn bestimmte Pauschbeträge für Lebensmittelentnahmen hinzugerechnet werden. Die Pauschbeträge 2015 wurden aktuell vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht.
Die "Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)" werden vom Bundesfinanzministerium (BMF) jedes Jahr angepasst. Diese Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und sind grundsätzlich für jedes Familienmitglied des Betriebsinhabers anzusetzen. Ess- und Trinkgewohnheiten werden nicht berücksichtigt. Also auch für die Ehefrau eines selbständigen Metzgers, die Vegetarierin ist sowie für den Mann einer selbständigen Bäckerin, der eine Mehlallergie hat, sind die Pauschbeträge anzusetzen.
Bei Kindern gibt es Ausnahmen zum steuerpflichtigen Pauschbetrag
Hat ein selbständiger Metzger oder Bäcker auch Kinder, muss er die vom BMF veröffentlichen Pauschbeträge für sie ebenfalls seinem Gewinn hinzurechnen. Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:
- Für Kinder bis zum zweiten Geburtstag muss kein Pauschbetrag für Lebensmittelentnahmen berücksichtigt werden.
- Für Kinder bis zum 12. Geburtstag genügt es, wenn der Pauschbetrag zu 50 Prozent dem Gewinn hinzugerechnet wird.
Tipp: Für Bäckereien und Metzgereien sind 2015 die folgenden Pauschbeträge für Sachentnahmen relevant:
| Ermäßigter Umsatzsteuersatz | Voller Umsatzsteuersatz | gesamt | |
| Bäckerei | 1.192 Euro | 402 Euro | 1.594 Euro |
| Fleischerei/Metzgerei | 925 Euro | 831 Euro | 1.756 Euro |
| Gaststätte mit kalten und warmen Speisen | 1.608 Euro | 1.755 Euro | 3.363 Euro |
| Café und Konditorei | 1.152 Euro | 643 Euro | 1.795 Euro |
Auf die ermittelten Pauschbeträge wird auch noch Umsatzsteuer fällig, wie diese Tabelle des BMF verdeutlicht. Wird eine Metzgerei und gleichzeitig eine Gaststätte betrieben, ist dem Gewinn nur der höchste Pauschbetrag für die Gaststätte hinzuzurechnen.
