Schenken Sie einem Geschäftspartner eine Kiste Champagner, müsste er den Wert dieses Präsents eigentlich versteuern. Damit der Beschenkte keine Steuer dafür zahlen muss, können Sie eine Pauschalsteuer abführen. Das kann jedoch rückgängig gemacht werden. Was Sie beachten müssen.
Schenken Sie einem Geschäftspartner eine Kiste Champagner, müsste er den Wert dieses Präsents eigentlich versteuern. Damit das Geschenk keinen faden Beigeschmack (hier Steuerbelastung für den Beschenkten) bekommt, können Sie eine Pauschalsteuer nach § 37b EStG in Höhe von 30 Prozent abführen. In der Praxis stellten sich nun die Fragen, ob Sie diese Pauschalsteuer widerrufen können und wenn ja, wie lange?
Lange Frist für Widerruf
Die Antwort auf diese Fragen kam von den Richtern des Finanzgerichts Niedersachsen und dürfte den Finanzämtern so gar nicht schmecken. Denn die Richter entschieden, dass die Pauschalbesteuerung von Präsenten nach § 37b EStG so lange widerrufen werden kann, so lange die Lohnsteueranmeldung noch nicht bestandskräftig ist (FG Niedersachsen, Urteil v. 24.9.2015, Az. 14 K 10273/11).
Beispiel: Handwerker Huber schenkte 2014 mehreren Geschäftspartnern Präsente, für die er die Pauschalsteuer nach § 37b EStG in der Lohnsteueranmeldung 12/2014 anmeldete und ans Finanzamt bezahlte. Anders als gesetzlich vorgeschrieben, informierte er die Beschenkte nicht darüber, dass er die Pauschalsteuer abgeführt hat. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung stieß das Finanzamt auf weitere Sachverhalte, bei denen Handwerker Huber die Pauschalsteuer hätte abführen müssen. Huber entschied sich deshalb nachträglich zum Widerruf der Pauschalbesteuerung. Das Finanzamt lehnte diesen rückwirkenden Widerruf jedoch ab.
Finanzgericht Niedersachen sieht Widerrufsmöglichkeit
Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen gehen davon aus, dass der Widerruf der Pauschalbesteuerung für Präsente bis zur Bestandskräftigkeit der Lohnsteueranmeldung möglich ist. Da die Änderung der Lohnsteueranmeldung bei Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung noch möglich ist, muss auch der Widerruf der Pauschalbesteuerung möglich sein. Hinzu kommt in dem Urteilsfall, dass der Schenker die Beschenkten nicht über die Abführung der Pauschalsteuer informiert hat. Bei einem späteren Widerruf können sich Beschenkte somit nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.
Tipp: Das letzte Wort haben nun die Richter des Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren. Betroffene Unternehmer, denen das Finanzamt den Widerruf der Pauschalbesteuerung verweigert, sollten sich mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens wehren. dhz
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