Betreibt ein Metzger zusätzlich zur Herstellung von Fleischwaren einen Partyservice, stellt sich die Frage, ob er die Lieferung der Speisen durch den Partyservice mit sieben Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer versteuern muss. Wird die Ehefrau zwischengeschoben, könnte ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen.
Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt umsatzsteuerlich nur für Lieferungen von Nahrungsmitteln. Wird die Abgabe von Speisen dagegen als sonstige Leistung qualifiziert, muss der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent ausgewiesen werden. Als sonstige Leistung wird die Lieferung von Speisen im Rahmen eines Partyservice behandelt, wenn der Metzger seinen Kunden auch Geschirr, Besteck und Sitzgelegenheiten mitliefert.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof hatte der Metzger eine clevere Idee. Seine Frau gründete ein Einzelunternehmen, das Geschirr, Besteck und Sitzgelegenheiten an Kunden des Partyservice liefert. Der Metzger wies deshalb in seinem Partyservice für die Lieferung von Speisen nur 7% Umsatzsteuer aus, seine Frau im Einzelunternehmen dagegen 19% Umsatzsteuer. Doch der Bundesfinanzhof witterte hier einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO und befürwortete eher das Ergebnis, dass sowohl die Lieferung der Speisen durch den Metzger also auch die Vermietung des Geschirrs, Bestecks und der Tische und Sitzgelegenheiten insgesamt dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterliegen soll (BFH, Urteil v. 11.4.2013, Az. V R 28/12, NV; veröffentlicht am 28.8.2013).
Tipp: Dieses Urteil hat mehrere Signalwirkungen für Metzger, die nebenbei einen Partyservice betreiben. Insbesondere die folgenden Besonderheiten sind zu beachten:
- Splitten Sie die Lieferung der Speisen durch den Partyservice und die Vermietung des Geschirrs durch ein Einzelunternehmen Ihrer Frau, kann dieses Steuersparmodell tatsächlich gerichtlich gekippt werden.
- Weist der Sachbearbeiter im Finanzamt oder der Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfer auf dieses Urteil hin und möchte alle Umsätze mit 19 Prozent besteuern, sollten Sie dezent darauf hinweisen, dass das Urteil nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist (durch Kürzeln NV zum Urteil erkennbar) und deshalb keine Bindungswirkung erlangt hat.
Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .
