Steuer aktuell: Internetauktionen Online-Verkäufer: Finanzamt darf Sammelauskünfte einholen

Die Finanzämter dürfen nun offiziell Sammelauskünfte bei Ebay und Amazon starten und die Heraushabe aller Händlerdaten fordern, sofern ein Händler mehr als 17.500 Euro im Jahr mit Auktionen verdient hat. Auktionsanbieter rücken damit steuerlich in zweifacher Hinsicht ins Visier des Finanzamts.

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Zum einen prüft das Finanzamt die Auskünfte aus dem Sammelauskunftsersuchen danach, ob ein Unternehmer tatsächlich privat handelt oder eher gewerblich. Bei gewerblichem Handel müssen die Gewinne aus dem Internethandel versteuert werden. Faustformel: Bei Nachhaltigem Ein- und Verkauf von Waren mit Gewinnerzielungsabsicht wird aus privatem Spaß ein gewerblicher Handel.

Umsatzsteuer von besonderer Bedeutung

Wird ein Händler nach Ansicht des Finanzamts nicht mehr privat, sondern gewerblich tätig, spielt die Umsatzgrenze von 17.500 Euro eine entscheidende Rolle. Denn liegen die Umsätze (Auktionseinnahmen ohne Abzug von Ausgaben) im Jahr über 17.500 Euro, darf sich der Händler nicht als Kleinunternehmer nach § 19 UStG bezeichnen. Folge: Das Finanzamt fordert 19 Prozent Umsatzsteuer aus den erzielten Auktionsumsätzen.

Die Richter des Bundesfinanzhofs haben es nun erlaubt, dass die Finanzämter von Auktionshäusern pauschal Unterlagen zu allen Internethändlern anfordern dürfen, deren Umsätze im Jahr über 17.500 Euro lagen (BFH, Urteil v. 16.5.2013, Az. II R 15/12; veröffentlicht am 10.7.2013).

Tipp: Handeln Sie also sehr aktiv mit Waren aus Ihrem Handwerksbetrieb in Ebay oder Amazon oder bieten Ihre Handwerksleistungen auf einem Auktionsportal an, dürften Rückfragen des Finanzamts und Steuernachforderungen vorprogrammiert sein, wenn Sie als Kleinunternehmer nach § 19 UStG  keine Umsatzsteuer ausweisen und die Jahresumsätze über 17.500 Euro erzielen. dhz

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