Handwerker müssen ihren Kunden manchmal lange hinterherlaufen, bis diese endlich ihre Rechnung bezahlen. In bestimmten Fällen darf die Forderung jedoch ertragsteuerlich ausgebucht werden. Dann darf auch die bereits ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer berichtigt werden.
Typische Fälle aus der Handwerkspraxis: Ein Unternehmer hat zwei Kunden, bei denen er sich unsicher ist, ob er die Rechnung berichtigen darf. Ein Kunde weigert sich zu zahlen, weil es noch zu behebende Mängel gibt. Ein anderer Kunde ist unbekannt verzogen, eine neue Adresse ist nicht bekannt. Die Rechnung ist wieder als unzustellbar zurückgekommen.
Hierbei gilt: Weigert sich ein Kunde zu bezahlen, weil ein Handwerker seine Garantiepflicht noch nicht erbracht hat, liegt noch kein Grund für eine Entgeltminderung vor. Der Kunde ist ja nicht zahlungsunfähig. Er möchte nur Druck auf den Handwerker ausüben, damit dieser schnellstmöglich seiner Mangelbeseitigungsverpflichtung nachkommt. Mit anderen Worten: Hier darf die Umsatzsteuer noch nicht berichtigt werden.
Umsatzsteuerberichtigung: Immer Gründe nennen
Ist der Kunde jedoch unbekannt verzogen , dürfte es aussichtlos sein, einen Mahnbescheid zu erwirken. Hierliegt wie beim Tod des Kunden oder wie bei Privatinsolvenz ein Grund für die Abschreibung der Forderung vor. Die Forderung wird bei bilanzierenden Unternehmern gewinnmindernd ausgebucht und die bereits ans Finanzamt bezahlte Umsatzsteuer wird zurückgefordert.
Tipp: Bei Umsatzsteuerberichtigungen ist das Finanzamt meist besonders misstrauisch. Aus diesem Grund sollte detailliert nachgewiesen werden können, was alles versucht wurde, um die ausstehende Forderung einzutreiben und warum der versuch letztlich scheiterte. dhz
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