Offenbare Unrichtigkeit

Nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist kann ein Steuerbescheid normalerweise nicht mehr geändert werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme, wenn es sich um einen Tippfehler, um einen Zahlendreher oder um einen versehentlich nicht aus der Steuererklärung übernommen Wert handelt. In diesem Fall kann sogar Jahre später nach Erhalt des Steuerbescheids noch ein Änderungsantrag aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung beim Finanzamt gestellt werden. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch dann vor, wenn ein selbstständiger Handwerker einen offensichtlichen Fehler begeht und der Sachbearbeiter im Finanzamt diesen eigentlich bei gewissenhafter Bearbeitung der Steuererklärung hätte erkennen müssen. So wird aus dem Fehler des Handwerkers eine offenbare Unrichtigkeit, die zu einer Änderung des Steuerbescheids außerhalb der Einspruchsfrist führt.

Beispiel: Der selbstständige Handwerker Huber bemerkt im Jahr 2014, dass sein Steuerbescheid 2012, den er bereits im Juni 2013 erhielt, fehlerhaft ist. Der Sachbearbeiter hat vergessen, den in der Steuererklärung beantragten Behindertenpauschbetrag zu gewähren. Folge: Hier liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor. Obwohl die Einspruchsfrist längst abgelaufen ist, kann eine Änderung des Steuerbescheids 2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung erreicht werden.

Variante: Die selbstständige Handwerkerin Müller hat 2012 eine Einnahmen-Überschussrechnung (Formular EÜR) beim Finanzamt eingereicht und hat vergessen, die ans Finanzamt bezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe anzusetzen. Folge: Da der Sachbearbeiter im Finanzamt den Fehler durch Abgleich der Umsatzsteuerzahlungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 hätte erkennen müssen, kann Frau Müller im Jahr 2014 noch eine Änderung der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 129 Abgabenordnung beantragen.