Waren Sie unverschuldet an einem Verkehrsunfall beteiligt und die Versicherung hat Ihnen während der Reparaturphase eine Nutzungsausfallenschädigung bezahlt, stellt sich die Frage, ob diese Entschädigung zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führt. Handelt es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen Firmenwagen, lautet die Antwort "ja".
Ob die Nutzungsausfallentschädigung der Versicherung als Betriebseinnahme zu versteuern ist, hängt entscheidend davon ab, ob das in den Unfall verwickelte Fahrzeug im Anlagevermögen des Handwerksbetriebs erfasst ist oder nicht. Es gilt danach steuerlich Folgendes:
- Privat-Pkw: Handelt es sich bei dem Pkw, der in der Reparatur ist, um ein Privatauto, dass im Unfallzeitpunkt betrieblich genutzt wurde, stellt die Nutzungsausfallentschädigung keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar.
- Betriebsvermögen: Handelt es sich bei dem Pkw um Betriebsvermögen des Handwerksbetriebs, stellen die Zahlungen stets steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.
Privat- oder Betriebsfahrt nicht entscheidend
Werden Sie also in einen Unfall mit Ihrem Betriebs-Pkw verwickelt und erhalten während der Reparaturphase eine Nutzungsausfallentschädigung, rechnet diese stets zu Ihren steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer betrieblichen oder auf einer privaten Fahrt ereignet hat (BFH, Urteil v. 27.1.2016, Az. X R 2/14).
Steuertipp
Sie müssen also immer damit rechnen, dass das Finanzamt ganz genau hinschaut, wenn es merkt, dass Sie mit einem Betriebs-Pkw in einen unverschuldeten Unfall verwickelt waren. Wurde die Nutzungsausfallentschädigung auf Ihr Privatkonto überwiesen, rettet Sie das nicht vor der Versteuerung.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv . dhz
