Steuertipp Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme zu versteuern

Haben Sie einen Pkw dem Betriebsvermögen Ihres Handwerksbetriebs zugeordnet, führt das dazu, dass eine Nutzungsausfallentschädigung einer Versicherung wegen eines Verkehrsunfalls in voller Höhe als Betriebseinnahme zu versteuern ist. Ob sich der Unfall auf einer betrieblichen oder auf einer privaten Fahrt ereignet hat, spielt keine Rolle.

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In einem Streitfall beim Bundesfinanzhof klagte ein Unternehmer, der unverschuldet in einen Verkehrsunfall mit seinem betrieblichen Firmenwagen verwickelt wurde. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte dem Unternehmer für die Zeit der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung. Diese Versicherungszahlung behandelte der Unternehmer nicht als gewinnerhöhende Betriebseinnahme, weil sich der Unfall zum einen auf einer Privatfahrt ereignete. Zum anderen nahm der Unternehmer während der Reparaturzeit Urlaub.

Bundesfinanzhof besteuert Nutzungsausfallentschädigung

Weder das Finanzamt noch die Richter des Bundesfinanzhofs folgten dieser Auffassung. Ihrer Meinung nach kommt es einzig und alleine darauf an, ob der Pkw dem Anlagenvermögen des Unternehmens zugeordnet ist oder nicht. Je nachdem gilt steuerlich für die Nutzungsausfallentschädigung Folgendes (BFH, Urteil v. 27.1.2016, Az. X R 2/14; veröffentlicht am 11.5.2016):

  • Betriebliches Anlagevermögen: Ist der Pkw dem Anlagevermögen des Handwerksbetriebs zugordnet, ist die Nutzungsausfallentschädigung in voller Höhe als Betriebseinnahme dem zu versteuernden Gewinn hinzuzurechnen.
  • Privatvermögen: Ist der Pkw dem Privatvermögen zugeordnet, darf der Unternehmer die Nutzungsausfallentschädigung steuerfrei privat kassieren. dhz
Tipp: An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn ein Unternehmer seinen betrieblichen Firmenwagen privat nutzt und dafür einen Privatnutzungsanteil versteuert. Auch in diesem Fall werden 100 Prozent der Nutzungsausfallentschädigung dem Gewinn als Betriebseinnahme zugeschlagen. Eine nur anteilige Zurechnung lehnten die Richter des Bundesfinanzhofs ab.

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