Infektionsschutzgesetz Corona-Notbremse: Was für Kosmetik und Fußpflege gilt

Kosmetikstudios, Nagelstudios und Fußpfleger dürfen in einigen Bundesländern öffnen, sofern es die Inzidenzzahlen zulassen. Ab einer regionalen Inzidenz von 100 greift jedoch die Corona-Notbremse. Was dann gilt.

Liegt die Inzidenz über 100, dürfen körpernahe Dienstleistungen nur noch zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. - © Haut-Zentral / Ina Reckers

Die Bundesregierung hat das Infektionsschutzgesetz erweitert und um eine sogenannte „Corona-Notbremse“ ergänzt. Die Regelungen gelten ab dem 24. April.

Die Notbremse greift, sobald die 7-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner) in einer Kommune an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet. Ist dies der Fall, greifen ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen.

Diese bleiben so lange in Kraft bis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet – dann treten die verschärften Maßnahmen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.

Was bedeutet die Notbremse für Kosmetikstudios, Nagelstudios und Fußpfleger?

Liegt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, dürfen körpernahe Dienstleistungen nur noch zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. 

Ausnahme: Fußpflege darf auch bei einer Inzidenz von über 100 angeboten werden, sofern Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen können und eine FFP2-Maske oder vergleichbares tragen. Ob auch ein Selbsttest zulässig ist, sollten Betreiber von Fußpflegen mit dem Ordnungsamt vor Ort besprechen. Der Bund hat hierzu bislang keine konkreten Angaben gemacht. Das gilt auch für die Auslegung der Begriffe „medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch“. Auch hier empfiehlt es sich Rücksprache mit dem örtlichen Ordnungsamt zu halten.

Das erweiterte Infektionsschutzgesetz bzw. die Notbremse gelten für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Reichweite durch den Bundestag. Spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 soll die Notbremse wieder aufgehoben werden, heißt es im Gesetzestext.

>>> Lesetipp: Corona-Notbremse: Neue Regeln und Reaktionen

Regelungen der Bundesländer beachten

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100 gelten die Regeln des jeweiligen Bundeslandes. In einzelnen Bundesländern sind körpernahe Dienstleistungen auch in diesem Fall verboten. Auch bei einer Inzidenz über 100 ist es den Ländern möglich, die im Infektionsschutzgesetz getroffenen Regeln strenger auszulegen.

Entfällt eine Negativtestung für Geimpfte und Genesene?

Das Justizministerium hat einen Entwurf für eine Verordnung vorgelegt, die Ausnahmen für Geimpfte und Genesene regeln soll. Dies betrifft auch die körpernahen Dienstleistungen. In dem Entwurf steht: "Das heißt, dass es geimpften und genesenen Personen zukünftig wieder möglich sein wird, ohne vorherige Testung zum Beispiel Ladengeschäfte zu betreten, Zoos und botanische Gärten zu besuchen oder die Dienstleistungen von Friseuren und Fußpflegern in Anspruch zu nehmen." Noch ist eine abschließende Entscheidung aber nicht getroffen. Der Bundesrat will spätestens am 28. Mai über ein Gleichstellen mit negativ Getesteten entscheiden.

>>> Lesetipp: Mehr Rechte für Geimpfte und Genesene: Entwurf vorgelegt

Die einzelnen Bundesländer könnten schon vorher darüber entscheiden, ob die Testpflichten für vollständig geimpfte Personen wegfallen. In Niedersachsen ist das bereits passiert. Wie die Kreishandwerkerschaft Cloppenburg auf ihrer Website berichtet, gelten die Erleichterungen für Geimpfte bei körpernahen Dienstleistungen sogar in niedersächsischen Hochinzidenzkommunen. Zudem müssten sich auch diejenigen, die zwei Wochen nach der zweiten Impfung eine körpernahe Dienstleistung erbringen, nicht mehr testen lassen. Eine ausdrückliche Aussage dazu, ob für Genesene dasselbe gilt, finde sich in der aktuellen Corona-Verordnung des Landes jedoch nicht.

Weitere Informationen und Details zu den Regelungen erhalten Betriebe unter anderem über ihre zuständige Handwerkskammer (HWK). fre/ew

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