Am Tag nach Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz tritt § § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in Kraft, nach dem der Vorsteuerabzug aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb nur möglich ist, wenn die Beförderung oder Versendung tatsächlich in Deutschland endet.
Die Auswirkung dieser Klarstellung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG verdeutlicht das folgende Praxis- Beispiel:
Beispiel:
Ein deutsches Bauunternehmen bestellt bei einem italienischen Unternehmen Baumaterial, das von dem italienischen Unternehmen direkt auf eine Baustelle in Österreich geliefert wird. Der deutsche Unternehmer tritt gegenüber dem italienischen Lieferanten mit seiner deutschen USt-IdNr. auf.
Folge: Der deutsche Unternehmer hat nach § 3d Satz 1 UStG in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern, da dort die Beförderung des Baumaterials endet. Da er jedoch seine deutsche USt-IdNr. verwendet hat, gilt der innergemeinschaftliche Erwerb als in Deutschland bewirkt, bis der deutsche Unternehmer nachweist, dass der Erwerb in Österreich besteuert worden ist (§ 3d Satz 2 UStG). Der deutsche Unternehmer hat nach der Neuregelung des §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG trotz innergemeinschaftlichem Erwerb in Deutschland keinen Vorsteuerabzug in Deutschland.
Tipp: Deutsche Handwerksbetriebe, bei denen die im Beispielsfall geschilderten Geschäftsvorfälle üblich sind, sollten zusammen mit ihrem Steuerberater klären, mit welcher USt-IdNr. sie künftig auftreten sollten, um steuerliche Probleme mit dem Vorsteuerabzug und zeitaufwändige Mehrfachmeldungen von innergemeinschaftlichen Erwerben und Nachweisführungen zu verhindern.
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