Handwerker, die sich auf dem Dach ihres Eigenheims eine Photovoltaikanlage installieren lassen, müssen vorher häufig das Dach sanieren. Durch die Stromerzeugung gilt die Solaranlage als Gewerbebetrieb. Aber sind die Dachsanierungskosten deshalb als Betriebsausgaben abziehbar? Der Bundesfinanzhof hat dazu nun ein Urteil gefällt.

Fällt wegen der Installation einer Solaranlage auf dem Dach des privaten Eigenheims eine Dachsanierung an, stellt sich in der Praxis die Frage, ob die Dachsanierungskosten anteilig als Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs "Stromlieferung mit Photovoltaikanlage" abziehbar sind?
Leider verneinte der Bundesfinanzhof diese Frage. In dem Streitfall ließ ein Steuerzahler zwei Hallen errichten, die er seiner Frau für ihre Pferdepension vermietete. Auf dem Dach dieser Hallen platzierte er jeweils eine Fotovoltaikanlage und speiste den gewonnenen Strom gegen Vergütung ins öffentliche Stromnetz ein.
Die Kosten für die Herstellung der Hallen machte er anteilig als Betriebsausgaben im Gewerbebetrieb "Photovoltaikanlage" geltend. Sowohl das Finanzamt als auch der Bundesfinanzhof lehnten diesen anteiligen Betriebsausgabenabzug ab (BFH, Urteil v. 17.10.2013, Az. III R 27/12; veröffentlicht am 19.3.2014).
Finanzgericht München war anderer Meinung
Die Richter lehnten den Betriebsausgabenabzug unter anderem mit der Begründung ab, dass sich die Aufwendungen für die Herstellung der Hallen nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen lassen.
Tipp: Doch das ist noch nicht das letzte Wort in dieser Angelegenheit. Denn das Finanzgericht München hat einen vergleichbaren Fall komplett anders entschieden und hat einen anteiligen Betriebsausgabenabzug für Herstellungs- bzw. Dachsanierungskosten zugelassen. Zur Klärung läuft hierzu derzeit noch ein Musterprozess beim Bundesfinanzhof (BFH, Az. X R 32/12). dhz
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