Neue Voraussetzung zum Vorsteuerabzug Neuer Rechnungsinhalt für Vorsteuerabzug bei Gutschriften

Aufgrund mehrerer Nachfragen von selbständigen Handwerkern beleuchten wir die neue Voraussetzung zum Vorsteuerabzug bei Gutschriften, die im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz geregelt ist.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Rechnet ein Handwerker für von einem Geschäftspartner erbrachte Leistung im Gutschriftverfahren ab, muss er bei Ausstellung der Gutschrift am Tag nach Verkündung des neuen Gesetzes im Bundesgesetzblatt eine neue Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beachten. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG muss in dem Abrechnungspapier das Wörtchen "Gutschrift" aufgenommen werden.

Sind andere Bezeichnungen als "Gutschrift" zulässig?

Erstellt ein Handwerker Gutschriften und bezeichnet diese als Rechnungen, Eigenfaktura, Minusrechnung oder credit note, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich verloren. Wird dagegen der englische Begriff "self-billed-invoice" verwendet, dürfte der Vorsteuerabzug gerettet sein, weil diesen Begriff auch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt.

Tipp: Bei einer kaufmännischen Gutschrift kann das Finanzamt nicht einfach den Vorsteuerabzug kürzen, wenn dieses Abrechnungspapier nicht das Wörtchen "Gutschrift" enthält. Denn bei einer kaufmännischen Gutschrift handelt es sich lediglich um einen Erstattungsantrag aus einem vorangegangenen Umsatz, also um einen Korrekturbeleg. Und Korrekturbelege sind keine Gutschriften im Sinn des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG.

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .