Der Bundesrat hat am 11. Juli 2014 dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Schon der Name dieses Gesetzes lässt nichts Gutes vermuten. Bauunternehmer und Gebäudereiniger müssen sich erneut auf geänderte Spielregeln zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG einstellen. Es gibt jedoch auch eine gute Nachricht.

Erst kürzlich haben der Bundesfinanzhof und das Bundesfinanzministerium die bisherigen Steuerregeln zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen komplett über den Haufen geworfen.
Bauunternehmer und Gebäudereiniger sollen danach keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist und die erhaltenen Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen selbst wieder zur Erbringung von Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen verwendet.
Salto rückwärts durch neues Gesetz
In dem am 11. Juli 2014 verabschiedeten Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird jedoch wieder die alte Rechtslage hergestellt – diesmal nicht nur in einem BMF-Schreiben verpackt, sondern im Umsatzsteuergesetz geregelt.
Die Steuerschuldnerschaft am Bau soll danach wieder greifen, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist und nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt. Das dürfte wieder der Fall sein, wenn sich in seinen Vorjahresumsätzen mindestens zehn Prozent Umsätze für Bauleistungen befinden. Für Gebäudereinigungsleistungen gelten dieselben Spielregeln.
Gute Nachricht: Weniger Bürokratie
Es gibt jedoch auch eine gute Nachricht. Ob die Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist oder nicht, prüft und bescheinigt wohl künftig das Finanzamt. Die Bescheinigung soll für drei Jahre gültig sein und erst danach wieder geändert werden können. Das wäre eine absolute bürokratische Entlastung.
Bisher mussten sich Auftraggeber und Bau- bzw. Gebäudereiniger auseinandersetzen und klären, ob die Steuerschuldnerschaft zur Anwendung kommt oder nicht. Künftig dürfte es wohl genügen, vom Auftraggeber die Bescheinigung des Finanzamts anzufordern.
Tipp: Das Bundesfinanzministerium wird nun eine Übergangsregelung zur Übergangsregelung schaffen müssen. Wenn es so weit ist, werden wir Sie wieder informieren. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
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Was für Bauunternehmer künftig gelten soll, zeigt folgender Beitrag.>>>
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