Lädt ein Handwerksbetrieb seine Mitarbeiter zu einer Betriebsveranstaltung ein, muss er derzeit Lohnsteuer zahlen. Zudem verliert er seinen Vorsteuerabzug für Partyaufwendungen, wenn die Kosten je Teilnehmer höher als 110 Euro ausfallen. Eine nun angekündigte Erhöhung dieser Grenze entpuppt sich als Mogelpackung.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die von den Finanzämtern bisher eisern ignoriert wird, gilt bei Ermittlung der 110-Euro-Grenze Folgendes:
- In die 110-Euro-Grenze werden nur Kosten einbezogen, die der Teilnehmer einer Betriebsveranstaltung auch "konsumieren" kann. Das sind Kosten für Essen und Getränke, sowie für die Musikband oder engagierte Künstler. Die Kosten für die Planung, die Saalmiete oder die Dekoration bleiben außen vor
- Darf ein Arbeitnehmer eine Begleitperson zur Betriebsveranstaltung mitbringen, wird auch für diese Begleitperson ermittelt, welche Kosten auf sie entfallen. Diese Kosten sind dem Arbeitnehmer nicht mehr zuzurechnen.
Der Höchstbetrag von 150 Euro, der bei Betriebsveranstaltung je Teilnehmer unschädlich sein und ab 1. Januar 2015 gelten soll, ignoriert diese beiden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstigen Bestimmungen. Es sollen alle Kosten berücksichtigt werden – inklusive der Kosten für die Begleitperson. Dadurch dürften für deutlich mehr Betriebsveranstaltungen künftig Lohnsteuer anfallen und Vorsteuern verloren gehen.
Beispiel: Ein Arbeitgeber lädt zu einer Betriebsveranstaltung. 20 Arbeitnehmer bringen jeweils eine Begleitperson mit (insgesamt als 40 Teilnehmer). Die Kosten für die Veranstaltung betragen 5.000 Euro, wobei 2.000 Euro auf die Miete für die exklusive Location entfallen.
| Rechtslage heute nach BFH-Rechtsprechung | Geplante Rechtslage | |
| Kosten je Teilnehmer | 75 Euro (3.000 Euro : 40 Teilnehmer) | 125 Euro (5.000 Euro : 40 Teilnehmer) |
| Kosten, die auf den Arbeitnehmer entfallen | 75 Euro | 250 Euro (Arbeitnehmer plus Begleitperson) |
| Lohnsteuer | Nein | Ja |
| Vorsteuerkürzung | Nein | Ja |
Fazit: Das Beispiel verdeutlicht, dass es weder um eine Vereinfachung, noch um Steuerentlastung geht, sondern schlicht um eine Steuererhöhung durch die Hintertüre.
Tipp: Lehnt das Finanzamt bei Lohnsteuerprüfungen nach derzeitiger Rechtslage die neue BFH-Rechtsprechung ab, helfen nur ein Einspruch und ein dezenter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 (Az. VI R 7/11 und VI R 94/10). dhz
