Befinden sich Selbständige oder deren Arbeitnehmer ab 1. Januar 2013 aus beruflichen Gründen auf einer Auslandsreise, gelten für den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug geänderte Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen.
Zum Werbungs- bzw. Betriebsausgabenabzug auf betrieblichen Auslandsreisen sollten Sie Folgendes beachten:
- Reiseland nicht Tabelle: Finden Sie in der Tabelle des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 17.12.2012, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006) Ihr Reiseland nicht, gelten die Pauschalen für Luxemburg. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der Pauschbetrag für das Mutterland maßgeblich.
- Übernachtungspauschale: Unternehmer und Arbeitnehmer dürfen die Übernachtungspauschale nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen. Abgezogen dürfen nur die tatsächlichen und nachgewiesenen Übernachtungskosten. Die Pauschale greift nur bei der steuerfreien Erstattung der Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber.
Tipp: Wussten Sie eigentlich, dass Sie bei Inlandsreisen als Unternehmer zwar nur die Verpflegungspauschale als Betriebsausgaben abziehen dürfen, jedoch die komplette Vorsteuer aus dem tatsächlichen Rechnungsbetrag? Deshalb gilt: Rechnung über Verpflegung aufbewahren. dhz
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