Steuer aktuell Neue Merkblätter zur Bauabzugsteuer

Rechnet ein Handwerker Bauleistungen gegenüber einem Unternehmer ab, muss der Auftraggeber grundsätzlich 15 Prozent des Rechnungsbetrags einbehalten und ans Finanzamt abführen (sog. Bauabzugsteuer). Doch dieser liquiditätsmindernde Einbehalt lässt sich verhindern.

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Der Einbehalt der 15 Prozent Bauabzugsteuer kann vermieden werden, wenn dem Auftraggeber eine vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer ausgehändigt wird. Die Oberfinanzdirektion Niedersachen wies in einer Verfügung vom 25. Oktober 2013 (Az. S 2272-1-St 224) darauf hin, dass unter ofd.niedersachsen.de in den Rubriken "Aktuelles & Service", "Steuervordrucke" und "Steuerabzug für Bauleistungen" aktualisierte Merkblätter zur Bauabzugsteuer abrufbar sind.

Sollte ein Auftraggeber verunsichert sein und signalisieren, dass er trotz Freistellungsbescheinigung die Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen möchte, sollten ihm diese aktualisierten Merkblätter ausgehändigt werden.

Jahreswechsel beeinflusst Gültigkeit

Tipp: Handwerker, die ihren Kunden solche Freistellungsbescheinigungen zur Bauabzugsteuer im Jahr 2013 ausgehändigt haben, sollten beachten, dass viele dieser Bescheinigungen zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit verlieren. Ist das der Fall, sollte umgehend eine neue Freistellungsbescheinigung für 2014 beim Finanzamt beantragt und den Kunden vorgelegt werden, bei denen in naher Zukunft Zahlungen im Raum stehen. dhz

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