Unternehmer, die ihre Waren oder Dienstleistungen im Internet anbieten, haben seit 1. Februar 2017 neue Pflichten: Sie müssen darüber informieren, ob sie an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen oder nicht. Für wen das Gesetz gilt und was sich konkret ändert.

Es wird bereits vor einer neuen Abmahnwelle gewarnt, die nun auf Unternehmen zukommen könnte, die online Waren verkaufen oder über das Internet Dienstleistungen anbieten. Seit 1. Februar 2017 gilt eine neue Informationspflicht. Jede Firma, die eine Website hat bzw. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dargelegt, unter welchen Bedingungen Geschäfte mit Privatkunden ablaufen, muss darüber informieren, ob sie an einer sogenannten Verbraucherschlichtung teilnimmt oder nicht. Wenn derartige Neuerungen in Kraft treten, kam es in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass bestimmte Anwälte gezielt das Internet nach Unternehmen abgesucht haben, die den Pflichten noch nicht nachgekommen sind und diese angemahnt haben.
Verbraucherschlichtung: Für wen gelten die neuen Informationspflichten?
Grundsätzlich gelten die Pflichten für alle Firmen, die Waren oder Dienstleistungen im Internet anbieten und einen Vertrag mit einem Verbraucher eingehen – egal, ob Kaufvertrag, Mietvertrag oder das Erfüllen einer Dienstleistung. Unternehmen müssen über die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung gemäß VSBG (Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen) auf ihrer Website oder in den AGB informieren. Ausgenommen von der Informationspflicht sind Unternehmer, die zum Stichtag 31. Dezember 2016 weniger als zehn Beschäftigte hatten.
Ab wann gelten die neuen Informationspflichten?
Das Gesetz wurde bereits öffentlich diskutiert, jedoch im europäischen Rahmen. Zum 1. Februar 2016 trat die Streitbeilegungsverordnung in der Europäischen Union in Kraft und seitdem können sich Verbraucher bei einem Streit mit einem Unternehmen an die sogenannten Verbraucherschlichtungsstellen wenden. Diese versuchen Konflikte zu klären, ohne dass es zur Gerichtsverhandlung kommt. Seit dem 1. Februar 2017 gilt nun die nationale Umsetzung des Gesetzes. Deutschland hat damit die Vorgaben der EU umgesetzt.
Was müssen die neuen Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung enthalten?
Folgendes müssen Unternehmer beachten, die mehr als zehn Personen beschäftigen (Stichtag ist immer der 31. Dezember des Vorjahres): Sie müssen auf ihrer Internetseite oder in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festsetzen, ob sie im Streitfall an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen oder nicht.
In diesem Hinweis müssen der Name und die Kontaktdaten der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle genannt werden, wenn das Unternehmen grundsätzlich bereit ist, an einer Verbraucherstreitschlichtung teilzunehmen.
Laut Bundesjustizministerium muss der Hinweis stets sowohl in den AGB als auch auf der Website gegeben werden. Er muss leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Leicht zugänglich wäre etwa im Impressum der Webseite.
Bereits seit Anfang vergangenen Jahres müssen Unternehmen auf ihrer Webseite einen Link zur Internetplattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission setzen. dhz