Mit der EU-Restrukturierungsrichtlinie kommen erhebliche Änderungen auf in Schieflage geratene Unternehmen und ihre Gläubiger zu. Mithilfe einer präventiven Restrukturierung sollen Insolvenzen abgewendet werden. Unternehmer bleiben dabei Herr des Verfahrens.
Harald Czycholl

Die Konjunktur kühlt immer stärker ab, der deutschen Wirtschaft steht eines der schwächsten Jahre seit der Finanzkrise bevor. Das zeigt die aktuelle Prognose der Konjunkturforscher des Instituts für Weltwirtschaft (IfW) in Kiel. Bereits für das laufende Jahr wird nur noch mit einem Zuwachs von 0,4 Prozent gerechnet. Während die Industrie die Schwelle zur Rezession schon überschritten hat, hat der Abschwung die konsumnahen Dienstleister noch nicht voll erfasst, und die Bauwirtschaft läuft weiter hochtourig. "Allerdings werden die Probleme in der Industrie vermehrt auf die übrigen Bereiche ausstrahlen und die gestiegenen Löhne machen einen Stellenabbau im Abschwung wahrscheinlich", sagt Stefan Kooths, Leiter des IfW-Prognosezentrums.
Diese Gemengelage schürt Krisenszenarien in der deutschen Wirtschaft – Experten gehen davon aus, dass die Zahl der Sanierungen und auch Insolvenzen hierzulande schon bald steigen dürfte. Da trifft es sich gut – zumindest aus Sicht der betroffenen Unternehmen –, dass Ende Juni die EU-Restrukturierungsrichtlinie in Kraft getreten ist. Nun müssen die EU-Mitgliedsländer sie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. "Die Richtlinie soll es Unternehmen, die in gewissem Umfang in finanzielle und wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, ermöglichen, ein Insolvenzverfahren abzuwenden", bringt es Hannes Gudehus, Abteilungsdirektor im Bereich Recht & Steuern beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), auf den Punkt. "Zentrales Element hierfür ist der sogenannte präventive Restrukturierungsrahmen." Dieser sieht unter anderem einen Restrukturierungsplan zur Abwendung der möglichen Insolvenz und zur Gewährleistung der Bestandsfähigkeit des betroffenen Unternehmens vor. Die Richtlinie zielt dabei vor allem auf die Harmonisierung von in den Mitgliedsstaaten teilweise vorhandenen vorinsolvenzlichen Verfahren, um Schuldnern eine ‚zweite Chance‘ zu geben.
Unternehmen stehe zukünftig eine gesetzlich geregelte Möglichkeit für die frühzeitige Restrukturierung in Krisensituationen offen, sagt Alexandra Schluck-Amend, Leiterin des Geschäftsbereichs Restrukturierung & Insolvenz bei der Wirtschaftskanzlei CMS in Stuttgart. "Insbesondere können zukünftig Restrukturierungspläne mit den nötigen Sanierungsmaßnahmen ausgehandelt werden, über die die Gläubiger nach dem Mehrheitsprinzip abstimmen." Ähnliche Vergleichsvereinbarungen sind zwar heutzutage bereits möglich, sie erfordern jedoch die Zustimmung aller Beteiligten, was in der Praxis häufig zur Blockade des Vorhabens führt.
Unternehmer bleibt Herr des Verfahrens
Im Unterschied zum geltenden Insolvenzrecht bleibt der Unternehmer bei einer Restrukturierung nach neuem Recht Herr des Verfahrens. Allein er ist dann berechtigt, eine außergerichtliche Restrukturierung in Eigenverwaltung zu beantragen, zudem werden ihm im Interesse einer Unternehmensfortführung und zu Lasten seiner Gläubiger weitreichende Schutzmaßnahmen eingeräumt. Auf diese Weise behält der Schuldner – anders als im Insolvenzrecht – grundsätzlich die Kontrolle über sein Unternehmen und dessen Vermögen. "Den Gläubigern wird die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Restrukturierungsplans zugewiesen", betont CMS-Expertin Schluck-Amend. "Sie haben also großen Einfluss, müssen sich dafür aber mit den neuen Gegebenheiten auseinandersetzen, um ihre Interessen aktiv wahren zu können."
Neben einer Stärkung der Unternehmer gegenüber ihren Gläubigern sieht die EU-Richtlinie zudem die Bestellung eines fachlich qualifizierten Restrukturierungsbeauftragten durch die Justizverwaltung vor, etwa wenn eine Aussetzung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt oder wenn der Schuldner oder die Mehrheit der Gläubiger dies beantragt. Aufgabe der Restrukturierungsbeauftragten ist die Ausarbeitung und Vorlage von Restrukturierungsplänen sowie als Voraussetzung dafür natürlich auch die Verhandlung mit den Gläubigern.
Restschuldbefreiung geht schneller vonstatten
Auch für den Fall, dass die Restrukturierung nicht den gewünschten Erfolg bringt und letztlich doch noch ein Insolvenzverfahren folgt, sieht die EU-Restrukturierungsrichtlinie Erleichterungen für die Schuldner vor: Sie verpflichtet nämlich die Mitgliedsstaaten dazu, die Möglichkeit der vollen Entschuldung eines insolventen Unternehmers innerhalb einer Höchstfrist von drei Jahren sowie die Aufhebung eines damit zusammenhängenden Tätigkeitsverbots sicherzustellen. Banken fürchten dadurch ein höheres Kreditrisiko, denn die Wohlverhaltensphase ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt nach deutschem Recht bislang bei sechs Jahren. Experten raten aber zu Gelassenheit: In anderen EU-Ländern wie etwa Frankreich und Großbritannien sowie erst recht in den USA sei die Entschuldung heute leichter und mit deutlich kürzeren Fristen möglich – und auch die dortigen Regelungen würden ohne größere Probleme funktionieren, sagt CMS-Expertin Schluck-Amend. "Ein Angleichen der Dauer für eine Restschuldbefreiung ist zu begrüßen."
Zumal es ein wesentliches Ziel der EU-Initiative ist, die stigmatisierende Wirkung unternehmerischen Scheiterns zu reduzieren. Zumindest redlichen Unternehmern solle die Möglichkeit eines baldigen Neustarts eröffnet werden, betont Juristin Schluck-Amend. "Dadurch sollen auch Hemmnisse bei der Unternehmensgründung abgebaut werden." Und das ist sicherlich ein positives Signal – gerade vor dem Hintergrund der sich abschwächenden Konjunktur.
Unternehmen sanieren, unabhängig bleiben
Die Zeiten der Konkursordnung sind längst vorbei: Eine Insolvenz bedeutet schon lange nicht mehr automatisch, dass ein zahlungsunfähiges Unternehmen abgewickelt wird. Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr 1999 steht der Sanierungsgedanke im Vordergrund. Mit einer weiteren Reform des Insolvenzrechts im Jahr 2011 wurden die Möglichkeiten zur Sanierung durch ein Insolvenzverfahren weiter gestärkt – seitdem gibt es etwa das Insolvenzplanverfahren und das Schutzschirmverfahren. Ergebnis sind zahlreiche erfolgreiche Restrukturierungen.
Dennoch sind Sanierungen im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens immer nur die zweitbeste Lösung, weil sie einen beträchtlichen Koordinationsaufwand erfordern und ihr Ausgang nicht immer vorhersagbar ist. Sanierungen außerhalb der Insolvenz lassen sich aber bislang nur mit Zustimmung sämtlicher Gläubiger realisieren. An dieser Stelle kommt die „Richtlinie über einen präventiven Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren“ – kurz: EU-Restrukturierungsrichtlinie – zum Tragen: sie schafft ein zusätzliches, förmliches Sanierungsinstrument, das sich von einer Insolvenz unterscheidet und vorher ansetzt – und grundsätzlich in Eigenverantwortung durchgeführt wird. Es dürfte dazu beitragen, dass Unternehmen in einer Sanierung weniger erpressbar sind und sich nicht von Partikularinteressen einzelner Gläubiger abhängig machen müssen.