Passiert Ihnen beim Ausfüllen der Steuererklärung ein offensichtlicher Tippfehler oder Zahlendreher und der Sachbearbeiter bemerkt diesen Fehler bei Bearbeitung der Steuererklärung nicht, können Sie ihm den Fehler in die Schuhe schieben und eine Änderung nach § 129 Abgabenordnung durchsetzen. Doch das war gestern! Denn reichen Sie eine elektronische Steuererklärung beim Finanzamt ein, die ungeprüft durchläuft, können Sie niemanden mehr Ihren Fehler in die Schuhe schieben. Der Gesetzgeber hat hier nun reagiert und eine neue Änderungsvorschrift geschaffen.
Im Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde eine neue Änderungsvorschrift geschaffen. Die Änderungsmöglichkeit nach § 173a Abgabenordnung. Diese Änderungsvorschrift können Sie bei einem fehlerhaften Steuerbescheid anführen, wenn Sie die Steuererklärungen per ELSTER elektronisch ans Finanzamt übermittelt haben, Ihnen dabei ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und der Steuerfall, ohne auf dem Schreibtisch eines Sachbearbeiters des Finanzamts zu landen, glatt durchgegangen ist.
Kleines Manko: Diese Änderungsmöglichkeit tritt erst zum 1. Januar 2017 in Kraft und gilt damit nur für Steuerbescheide, die Ihnen nach dem 31.12.2016 per Post zugehen.
Alte Steuerbescheide = alte Korrekturvorschrift
Bei Steuerbescheiden, die Ihnen vor dem 1.1.2017 per Post zugehen, müssen Sie bei Schreib- und Rechenfehlern weiterhin auf die Änderung nach § 129 AO zurückgreifen. Den Änderungsantrag müssen Sie damit begründen, dass der Sachbearbeiter im Finanzamt bei gewissenhafter Überprüfung Ihrer Steuererklärung den offensichtlichen Fehler hätte erkennen müssen. Erkennt er ihn nicht, wird Ihr Fehler zum Fehler des Sachbearbeiters und der Änderung Steuerbescheids steht deshalb nichts mehr im Weg.
Steuertipp
Die neue Änderungsvorschrift nach § 173a AO ab 2017 wurde notwendig, weil elektronische Steuererklärungen künftig durch ein vollautomatisiertes Risikomanagementsystem laufen und nur wenn die Steuererklärung vom Üblichen abweicht oder Plausibilitätsfehler aufweist, auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters landen.
