Steuer aktuell Nachzahlung trotz Steuergutgaben: So wehren Sie sich

Erwarten Sie aus einer Umsatzsteuervoranmeldung wegen hoher Investitionen eine Erstattung und haben eine Steuerzahlung zur Einkommensteuer zu leisten, können Sie um Aufrechnung bitten. Weigert sich das Finanzamt können Sie mit einem Urteil des Finanzgerichts Hessen kontern.

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In einem Streitfall beim Finanzgericht Hessen pfändete das Finanzamt das Geschäftskonto eines Selbständigen, obwohl dieser neben der Steuerschuld einen Anspruch auf ein Steuerguthaben in etwa gleicher Höhe hatte. Doch das Finanzamt hatte die Steuererstattung noch nicht abschließend geprüft und deshalb wurde die Aufrechnung verweigert.

Doch so geht es nicht. Die Richter des Finanzgerichts Hessen hoben die Pfändung auf, weil das Finanzamt bei einem Aufrechnungsantrag die Steuererstattung schneller hätte überprüfen müssen (Urteil v. 23.10.2013, Az. 1 V 1941/13).

Freiwillig Unterlagen vorlegen

Lehnt das Finanzamt also eine Aufrechnung von Steuerschuld und Steuerguthaben ab, weil das Steuerguthaben noch nicht abschließend geprüft ist, sollten Sie sich gegen Eintreibungsmaßnahmen mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Hessen zur Wehr setzen.

Tipp: Um die Überprüfung des Steuerguthabens durch das Finanzamts zu erleichtern und zu beschleunigen, empfiehlt es sich, dem Finanzamt freiwillig Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Entstehung des Guthabens ergibt. Denkbar sind folgende Unterlagen:

  • Rechnungen zu Investitionen bei hohem Vorsteuererstattungsguthaben.
  • Ausführliche Erläuterungen zur Entstehung der Steuererstattung, die keine Fragen mehr offen lassen.
  • Bitten Sie um eine zeitnahe Umsatzsteuersonderprüfung oder um eine zeitnahe Umsatzsteuer-Nachschau zu Klärung aller Fragen.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz